Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gestützte Vermutung, dass sich eine bereits begangene Rechtsverletzung erneut ereignet. Sie ist Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs und wird durch die geschehene Verletzung indiziert; entfallen kann sie nach der Rechtsprechung regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel.
Was bedeutet Wiederholungsgefahr im Bewertungsrecht?
Der Unterlassungsanspruch blickt in die Zukunft – und braucht deshalb einen Grund zur Annahme, dass sich die Verletzung wiederholt. Dieser Grund ist die Wiederholungsgefahr: die tatsächliche Vermutung, dass ein einmal begangener Rechtsverstoß erneut geschieht. Sie ist das Scharnier, über das aus einer geschehenen Verletzung ein in die Zukunft gerichteter Anspruch wird.
Für betroffene Unternehmen ist das eine gute Nachricht: Wer die Verletzung nachweist, muss die Gefahr der Wiederholung nicht zusätzlich beweisen – sie wird vermutet. Die Beweislast dreht sich um.
Warum wird die Wiederholungsgefahr vermutet?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indiziert die bereits erfolgte Rechtsverletzung die Gefahr ihrer Wiederholung. Wer einmal eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung aufgestellt oder eine Schmähkritik verbreitet hat, steht in dem tatsächlichen Verdacht, dies erneut zu tun. An die Widerlegung dieser Vermutung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen.
Nicht ausreichend ist deshalb das bloße Versprechen, es künftig zu unterlassen, oder die schlichte Entfernung der Bewertung. Auch eine nur vorübergehende Deaktivierung durch das Portal räumt die Gefahr nicht aus, solange eine Wiederveröffentlichung im Raum steht. Entscheidend ist nicht, ob das Portal reagiert, sondern wie – und ob eine Wiederholung rechtlich verbindlich ausgeschlossen ist.
Wie entfällt die Wiederholungsgefahr?
Die Vermutung lässt sich im Kern auf zwei Wegen ausräumen. Erstens durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung: Wer sich verbindlich verpflichtet, das Verhalten zu unterlassen, und für den Verstoß eine Vertragsstrafe verspricht, beseitigt damit die Wiederholungsgefahr. Zweitens durch einen gerichtlichen Unterlassungstitel, dessen Einhaltung über das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO erzwungen wird.
Im Verhältnis zu Bewertungsportalen ist der zweite Weg der praktische Regelfall: Portale geben in aller Regel keine strafbewehrte Erklärung ab. Die Wiederholungsgefahr wird dann durch den titulierten Anspruch gebannt, der auch kerngleiche Neuveröffentlichungen erfasst.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Wer eine rechtswidrige Bewertung angreift, sollte die Verletzung sauber dokumentieren – denn mit ihr steht die Wiederholungsgefahr fest. Der nächste Schritt ist die konsequente Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, damit die Gefahr nicht nur besteht, sondern auch beseitigt wird.
Gerade nach einem Löschversuch tauchen manchmal neue, abgewandelte Bewertungen auf. Heißt es dann, „da lässt sich nichts mehr machen", stimmt das rechtlich oft nicht: Solche kerngleichen Wiederholungen sind über die Wiederholungsgefahr angreifbar. Wer eine Bewertung offline nehmen musste, darf sie nicht kerngleich neu veröffentlichen.
Konkreter Anlass? Kununu-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss