Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, mit dem tatsächliche Behauptungen im Eilverfahren überwiegend wahrscheinlich gemacht werden. Wer sie abgibt, versichert die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt; eine bewusst falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB strafbar.
Eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, mit der jemand die Richtigkeit tatsächlicher Angaben an Eides statt versichert. Im Äußerungsrecht ist sie das zentrale Mittel der Glaubhaftmachung, wenn im Eilverfahren – etwa bei einer einstweiligen Verfügung – der zugrunde liegende Sachverhalt schnell und ohne volle Beweisaufnahme dargelegt werden muss.
Was bedeutet Glaubhaftmachung im Unterschied zum Beweis?
Im ordentlichen Verfahren müssen streitige Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Im Eilverfahren genügt nach § 294 ZPO die Glaubhaftmachung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dieses abgesenkte Maß trägt der Eilbedürftigkeit Rechnung und ermöglicht es, mit präsenten Mitteln wie der eidesstattlichen Versicherung rasch zu einer Entscheidung zu gelangen.
Wozu dient die eidesstattliche Versicherung im Bewertungsstreit?
Bei einer rechtswidrigen Bewertung kann der Betroffene mit einer eidesstattlichen Versicherung etwa glaubhaft machen, dass gar kein Geschäftskontakt bestand oder dass die geschilderten Vorgänge unzutreffend sind. Das ist gerade dann wichtig, wenn es um eine unwahre Tatsachenbehauptung geht, deren Unrichtigkeit der Betroffene darlegen muss. So wird der Verfügungsanspruch untermauert.
Welche Folgen hat eine falsche eidesstattliche Versicherung?
Wer vorsätzlich falsche Angaben an Eides statt versichert, macht sich nach § 156 StGB strafbar; auch fahrlässige falsche Versicherungen sind mit Strafe bedroht. Deshalb müssen die Angaben sorgfältig, wahrheitsgemäß und aus eigener Wahrnehmung erfolgen. Diese Ernsthaftigkeit ist zugleich der Grund, warum die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel ein solches Gewicht hat.
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Der Klarnamen-Beschluss