Die datenschutzrechtliche Auskunft ist der in Art. 15 DSGVO geregelte Anspruch einer betroffenen Person, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der Anspruch umfasst insbesondere Angaben zu Verarbeitungszwecken, Empfängern, Speicherdauer und zur Herkunft der Daten.
Datenschutzrechtliche Auskunft bezeichnet das Recht aus Art. 15 DSGVO, vom Verantwortlichen umfassende Information über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu verlangen. Im Zusammenhang mit Bewertungen kann die Auskunft helfen, den Umfang der gespeicherten Daten zu klären; sie ist jedoch nicht mit der Ermittlung des Verfassers einer anonymen Bewertung zu verwechseln, die eigenen Regeln folgt.
Welche Informationen umfasst die Auskunft nach Art. 15 DSGVO?
Der Verantwortliche muss unter anderem mitteilen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies geschieht, an welche Empfänger sie weitergegeben werden, wie lange sie gespeichert werden und woher sie stammen. Zudem sind die Betroffenen über ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Widerspruch zu unterrichten. Auf Verlangen ist eine Kopie der verarbeiteten Daten bereitzustellen.
Kann ich über Art. 15 DSGVO den Verfasser einer Bewertung erfahren?
Grundsätzlich nein. Art. 15 DSGVO verschafft Auskunft über die eigenen Daten der anfragenden Person, nicht über die Identität eines Dritten. Die Ermittlung des Verfassers einer Bewertung richtet sich nach dem TDDDG, insbesondere dem dort geregelten Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG. Dabei ist zwischen Bestandsdaten und Nutzungsdaten zu unterscheiden.
Welche Grenzen hat der Auskunftsanspruch?
Der Anspruch findet seine Grenzen dort, wo Rechte und Freiheiten anderer Personen betroffen sind. So sind etwa Angaben zu schützen, die Rückschlüsse auf Dritte zulassen. Auch offensichtlich unbegründete oder exzessive Anträge kann der Verantwortliche zurückweisen. Der Auskunftsanspruch dient der Transparenz und ist häufig ein erster Schritt, bevor ein Löschungsanspruch geltend gemacht wird.
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Der Klarnamen-Beschluss