Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung
Rechtslexikon

Was ist der Unterschied zwischen Bestandsdaten und Nutzungsdaten?

Kurzdefinition

Bestandsdaten sind die Stammdaten eines Nutzers, die er bei der Anmeldung angibt – etwa Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse. Nutzungsdaten betreffen die konkrete Inanspruchnahme des Dienstes, insbesondere IP-Adressen und Zeitstempel. Der Unterschied ist rechtlich entscheidend: Über das TDDDG lassen sich nur Bestandsdaten erlangen, Nutzungsdaten wie IP-Adressen dagegen allein über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Was bedeutet die Unterscheidung im Bewertungsrecht?

Wer den anonymen Verfasser einer Bewertung identifizieren will, stößt schnell auf zwei Datenkategorien, die rechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit – sie entscheidet darüber, was überhaupt erreichbar ist und auf welchem Weg.

Bestandsdaten sind die statischen Stammdaten aus der Anmeldung: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse. Nutzungsdaten beschreiben, wie und wann der Dienst genutzt wurde – vor allem die IP-Adresse und Zeitstempel. Nur wer diesen Unterschied kennt, wählt den richtigen Weg der Verfasserermittlung.

Welche Daten liefert das TDDDG — und welche nicht?

Das Gestattungsverfahren nach dem TDDDG erfasst ausschließlich Bestandsdaten. Ordnet ein Gericht die Auskunft an, kann das Portal also die hinterlegten Stammdaten herausgeben – aber nur diese und nur, soweit sie überhaupt vorhanden und valide sind.

Nutzungsdaten wie die IP-Adresse fallen nicht unter dieses Verfahren. Sie sind besonders sensibel und lassen sich nur über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erlangen – also über eine Anzeige und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, nicht über einen zivilrechtlichen Auskunftsantrag des Betroffenen.

Warum das den Weg der Verfasserermittlung bestimmt

Die praktische Folge ist klar: Wer zivilrechtlich vorgeht, kann bestenfalls Bestandsdaten erlangen – und auch das nur unter engen Voraussetzungen. Wer an die IP-Adresse will, kommt am strafrechtlichen Weg nicht vorbei. Beides ist aufwändig und im Ergebnis unsicher.

Für viele Unternehmen ist deshalb nicht die Identität des Verfassers das eigentliche Ziel, sondern die dauerhafte Entfernung der Bewertung. In diesen Fällen führt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber dem Portal schneller und sicherer zum Ziel als das Ringen um einzelne Datensätze.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Am Anfang steht die Zielklärung: Welche Daten werden wofür benötigt? Wer nur Ruhe will, braucht in der Regel gar keine Verfasserdaten. Wer weitergehende Ansprüche vorbereiten will, muss den passenden – zivil- oder strafrechtlichen – Weg wählen.

Weil die Anforderungen hoch und die Aussichten unsicher sind, empfiehlt sich eine nüchterne Prüfung vorab, welcher Weg das erklärte Ziel realistisch erreicht. Häufig ist die Unterlassung gegenüber dem Portal der wirksamere Hebel.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Häufige Fragen

Bekomme ich über das TDDDG die IP-Adresse des Verfassers?

Nein. Das TDDDG-Gestattungsverfahren erfasst nur Bestandsdaten wie Name oder E-Mail-Adresse. Die IP-Adresse ist ein Nutzungsdatum und lässt sich nur über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, also über die Staatsanwaltschaft, erlangen.

Was zählt zu den Bestandsdaten?

Die bei der Anmeldung hinterlegten Stammdaten – typischerweise Name, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit der Nutzer sie angegeben hat. Bei anonym angelegten Konten sind diese Angaben allerdings oft unvollständig oder nicht überprüft.

Warum werden IP-Adressen strenger geschützt?

Nutzungsdaten wie IP-Adressen erlauben Rückschlüsse auf das konkrete Verhalten und die Kommunikation einer Person und gelten daher als besonders sensibel. Deshalb sind sie nicht über einen zivilrechtlichen Auskunftsantrag, sondern nur über den strafrechtlichen Weg erreichbar.

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