jameda ist das größte deutsche Ärztebewertungsportal und seit 2022 Teil der Docplanner Group mit Sitz in Warschau. Das Portal verbindet eine Arztsuche mit einem Bewertungssystem: Patienten finden Ärzte nach Fachgebiet, Ort und Leistungen und schildern anschließend ihre Erfahrungen aus dem Arztbesuch. Die gesammelten Arztbewertungen geben anderen Patienten einen ersten Eindruck und helfen vielen Ärzten, ihren Ruf im Internet einzuschätzen.
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Merkmal |
Angabe |
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Kategorie |
größtes deutsches Ärztebewertungsportal |
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Betreiber |
Docplanner Group (seit 2022) |
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Sitz |
Warschau |
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Notensystem |
Schulnoten 1,0 (sehr gut) bis 6,0 (ungenügend) |
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Kennzahl |
Durchschnittsnote aus den Einzelnoten |
Wie eine jameda Bewertung aufgebaut ist
Die Benotung folgt dem deutschen Schulnotensystem von 1,0 (sehr gut) bis 6,0 (ungenügend). Aus den Einzelnoten errechnet das Portal eine Durchschnittsnote. Patienten bewerten mehrere Kriterien rund um Behandlung und Praxis:
- Behandlung und Aufklärung
- die genommene Zeit und Freundlichkeit
- Wartezeit auf Termine und in der Praxis
- telefonische Erreichbarkeit
- Betreuung durch das Praxispersonal
Ergänzend lässt sich ein Freitext-Kommentar verfassen.
Rechtliche Vorgaben für Bewertungen auf jameda
Bewertungen auf jameda bewegen sich zwischen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der bewerteten Ärzte. Werturteile und subjektive Meinungen sind weitgehend zulässig, solange sie sachbezogen bleiben. Tatsachenbehauptungen müssen dagegen der Wahrheit entsprechen und im Streitfall belegbar sein. Unzulässig sind Beleidigungen, Schmähkritik und falsche Tatsachenbehauptungen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2016 (Az. VI ZR 34/15) klargestellt, dass eine Bewertung einen tatsächlichen Behandlungskontakt voraussetzt.
Wann lässt sich eine jameda Bewertung löschen?
Wichtig: Eine bloße Meldung wirkt oft nur vorübergehend – die Bewertung kann nach der Prüfung wieder erscheinen. Nachhaltig ist die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (§ 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 / § 824 BGB): Der Unterlassungstitel ist mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO) und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Wir gehen dabei im Regelfall gegen das Portal als mittelbare Störerin vor.
Ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn eine Bewertung rechtswidrig ist oder gegen die Portalrichtlinien verstößt – typische Gründe sind:
- falsche Tatsachenbehauptungen
- ein fehlender Behandlungskontakt des Verfassers
- Beleidigungen oder Schmähkritik
- offensichtliche Fake-Bewertungen
Eine weitere wichtige Entscheidung betrifft das gesamte Profil: Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (Az. VI ZR 30/17) sprach der Bundesgerichtshof einer Ärztin die Löschung ihres Profils zu, weil jameda zahlenden Premium-Kunden Vorteile einräumte.
Für Ärzte und Praxen führt der Weg zunächst über die Meldefunktion des Portals:
- Die beanstandete Bewertung wird mit Begründung gemeldet.
- Das Portal stellt die Bewertung in der Regel vorübergehend offline und fordert den Verfasser auf, den Behandlungskontakt nachzuweisen.
- Bleibt dieser Nachweis aus, wird die Bewertung gelöscht.
Eine jameda Bewertung von einem Anwalt durchsetzen lassen
Bei anonymen Verfassern, ausbleibender Reaktion des Portals oder rechtlich komplexen Fällen kann ein auf Reputationsrecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden. Er prüft die Bewertung auf Rechtswidrigkeit, formuliert eine begründete Aufforderung und setzt Ansprüche im Bedarfsfall gerichtlich durch. Wichtig ist ein überlegtes Vorgehen, denn vorschnelle öffentliche Reaktionen können eine spätere Durchsetzung erschweren. Eine spezialisierte Kanzlei wie SterneAdvo unterstützt beim Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen und beim Ermitteln anonymer Verfasser. Erste Ansprechperson ist Rechtsanwalt Jan Meyer, der den grundlegenden Beschluss zur Klarnamenpflicht bei Bewertungen erwirkt hat (OLG Hamburg, Az. 7 W 11/24).
Wann ist eine Bewertung rechtswidrig? Rechte für Unternehmen und Betroffene
Online Bewertungen sind heute eine zentrale Größe für die Reputation von Unternehmen, Freiberuflern und Dienstleistern. Eine schlechte Bewertung im Internet kann den Umsatz spürbar drücken. Doch nicht jede negative Bewertung ist auch rechtlich zulässig. Die Frage, wann eine Bewertung rechtswidrig wird, beschäftigt deutsche Gerichte regelmäßig – und genau hier liegt die Bedeutung einer sauberen rechtlichen Abgrenzung.
Meinungsfreiheit als Grundrecht (Art. 5 GG)
Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 GG verankert. Sie schützt jede Form der subjektiven Bewertung – auch dann, wenn sie scharf oder einseitig formuliert ist. Nicht jede unliebsame Rezension ist automatisch rechtswidrig; im Zweifel überwiegt die Meinungsfreiheit. Erst wenn eine Bewertung die Grenze zur unwahren Tatsachenbehauptung oder zur Schmähkritik überschreitet, kommt ein rechtliches Vorgehen in Betracht. In Verbindung mit § 823 BGB und § 1004 BGB analog (i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) ergibt sich die Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen.
Abgrenzung: Tatsachenbehauptungen, Werturteile und Schmähkritik
Für die rechtliche Bewertung kommt es auf die Art der Aussage an:
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Art der Aussage |
Kurzdefinition |
Zulässigkeit |
|---|---|---|
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Tatsachenbehauptung |
dem Beweis zugänglich |
zulässig, wenn wahr – unwahre nicht geschützt |
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Werturteil |
subjektive Einschätzung |
grundsätzlich zulässig |
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Schmähkritik |
Diffamierung der Person steht im Vordergrund |
unzulässig (schärfste Form) |
Bei Mischäußerungen mit Tatsachenkern prüfen die Gerichte, ob der Tatsachenkern stimmt.
Fake Bewertungen und fehlender Geschäftskontakt
Fake Bewertungen sind unabhängig von ihrem konkreten Inhalt rechtswidrig, weil ihnen der reale Geschäftskontakt fehlt. Die deutschen Gerichte werten sie als unwahre Tatsachenbehauptung – schließlich behauptet jede Rezension implizit, dass ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hat. Das gilt für Google ebenso wie für andere Portale, sei es jameda, Kununu oder Branchenverzeichnisse.
Ansprüche der Betroffenen bei rechtswidrigen Bewertungen
Der Löschungsanspruch zielt darauf ab, die rechtswidrige Bewertung von der Plattform zu entfernen (Grundlage: § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 BGB). Die Plattformbetreiber sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung verpflichtet, sobald sie über eine konkret beanstandete Bewertung Kenntnis erlangen.
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Anspruch |
Wirkung |
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Löschungsanspruch |
entfernt die konkrete rechtswidrige Bewertung (§ 1004 BGB analog i. V. m. § 823 BGB) |
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Unterlassungsanspruch |
verpflichtet, die Aussage künftig zu unterlassen – mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO), erfasst auch kerngleiche Wiederholungen |
In der Praxis entscheidet das Vorgehen über die Nachhaltigkeit: Eine bloße Meldung nimmt die Bewertung oft nur vorübergehend offline (Prüfpflicht nach Art. 16 DSA); ein durchgesetzter Unterlassungstitel ist dagegen mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO) und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Das ist der Unterschied zwischen einer Löschung „auf Zeit“ und dauerhafter Ruhe. Wie weit die Rechte Betroffener auch gegenüber anonymen Verfassern reichen, zeigt die von Rechtsanwalt Jan Meyer erstrittene Rechtsprechung des OLG Hamburg (Az. 7 W 11/24; in der Hauptsache rechtskräftig bestätigt, Az. 7 U 8/25).
Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen in der Praxis
In der Praxis bewährt sich ein klar strukturiertes Vorgehen:
- Bewertung sichern (Screenshot mit Datum, URL und vollständigem Inhalt)
- rechtliche Prüfung (Tatsachenbehauptung, Werturteil oder Schmähkritik?)
- Beanstandung beim Portal mit konkreter Begründung
- falls Plattform oder Verfasser nicht reagieren: gerichtliches Vorgehen über eine einstweilige Verfügung
Je früher reagiert wird, desto besser: Eine schnelle Beanstandung erhöht die Chance und mindert den Schaden für die Reputation.