Die Vertragsstrafe ist ein im Voraus versprochener Geldbetrag, den der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu zahlen hat, sobald er schuldhaft gegen seine Unterlassungspflicht verstößt. Sie sichert die Einhaltung der Erklärung wirtschaftlich ab und ersetzt die sonst gerichtlich vermittelte Wiederholungsgefahr.
Vertragsstrafe ist das wirtschaftliche Rückgrat jeder außergerichtlichen Unterlassungsverpflichtung. Wer eine unzulässige Äußerung abgemahnt bekommt, räumt die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr regelmäßig nur aus, indem er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes macht die Erklärung erst ernsthaft und glaubhaft.
Wann wird eine Vertragsstrafe fällig?
Die Vertragsstrafe verfällt, wenn der Schuldner nach Abgabe der Erklärung erneut gegen die versprochene Unterlassung verstößt, also die untersagte Äußerung wiederholt oder aufrechterhält. Erforderlich ist in der Regel ein Verschulden. Bereits das Nichtlöschen einer beanstandeten Bewertung kann ausreichen, wenn der Schuldner die Verbreitung tatsächlich beeinflussen kann und dies unterlässt.
Wie hoch ist eine Vertragsstrafe im Äußerungsrecht?
Feste Beträge gibt das Gesetz nicht vor. Die Vertragsstrafe muss so bemessen sein, dass sie einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung setzt, ohne unangemessen zu sein. Häufig wird ein fester Betrag pro Verstoß vereinbart, oft im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich. Alternativ wird die Höhe nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch offengelassen und im Streitfall vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmt.
Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld – was ist der Unterschied?
Die Vertragsstrafe beruht auf einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung und fließt an den Gläubiger. Wird dagegen gerichtlich ein Verbot tituliert, sichert nicht die Vertragsstrafe, sondern das Ordnungsgeld die Einhaltung ab; dieses wird auf Antrag vom Gericht festgesetzt und fließt an die Staatskasse. Wer keine strafbewehrte Erklärung abgeben will, muss damit rechnen, dass der Anspruch gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchgesetzt wird.
Konkreter Anlass? unzulässige Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss