Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das vertragliche Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, abgesichert durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Sie beseitigt die durch eine Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr und lässt damit den Unterlassungsanspruch entfallen; sie wird in der Praxis vom Verfasser der Bewertung abgegeben, während die Unterlassung gegenüber dem Bewertungsportal als mittelbarer Störerin im Regelfall über einen gerichtlichen Titel durchgesetzt wird.
Was bedeutet strafbewehrte Unterlassungserklärung im Bewertungsrecht?
Ein bloßes „Ich mache das nicht wieder" genügt dem Recht nicht. Erst wenn das Versprechen mit einer Vertragsstrafe abgesichert ist, wird es ernst: Genau das ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Erklärende verpflichtet sich, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, und verspricht für jeden Verstoß eine Strafe. Dieses Strafversprechen macht die Zusage glaubhaft.
Der juristische Effekt ist entscheidend: Die Erklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr und lässt damit den Unterlassungsanspruch entfallen. Ohne die Vertragsstrafe bliebe die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung bestehen – ein reines Versprechen reicht nicht.
Wie beseitigt sie die Wiederholungsgefahr?
Die durch eine Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr ist nur schwer auszuräumen. Die Rechtsprechung erkennt dafür im Kern die strafbewehrte Unterlassungserklärung an: Weil ein Verstoß nun eine spürbare Vertragsstrafe auslöst, entfällt der Anreiz zur Wiederholung – und mit ihm die tatsächliche Vermutung, dass sie geschieht. Das Strafversprechen muss dabei ernsthaft und der Höhe nach geeignet sein, den Erklärenden von einer Zuwiderhandlung abzuhalten.
Gibt der Erklärende die Erklärung ab, ist der außergerichtliche Weg oft am Ziel: Der Anspruch erlischt, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf. Kommt es später doch zum Verstoß, wird die Vertragsstrafe fällig.
Wer gibt die Erklärung ab — Verfasser oder Portal?
In der Praxis gibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Verfasser der Bewertung ab, nicht das Portal. Das heißt jedoch nicht, dass das Portal aus der Verantwortung wäre: Auch das Bewertungsportal ist Unterlassungsschuldner – nur zeitlich später, sobald es nach einem konkreten Hinweis seine Prüfpflichten verletzt und damit als mittelbare Störerin haftet (Störerhaftung).
Gegenüber dem Portal wird die Unterlassung deshalb im Regelfall nicht über eine eigene Erklärung des Portals, sondern über einen gerichtlichen Titel durchgesetzt, dessen Einhaltung das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO sichert. Beide Wege – Verfasser-Erklärung und Portal-Titel – führen zum selben Ziel: der dauerhaften Unterlassung.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft angenommen oder abgegeben werden – ihr Wortlaut, der Umfang der Verpflichtung und die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden über ihre Wirkung. Eine zu eng gefasste Erklärung schützt nur die konkrete Formulierung, nicht die kerngleiche Wiederholung.
Für Unternehmen, die gegen eine rechtswidrige Bewertung vorgehen, ist die Erklärung ein möglicher Baustein auf dem Weg zur dauerhaften Ruhe. Ob sie im Einzelfall der richtige Weg ist oder ob gegen das Portal ein Titel erwirkt wird, hängt von der konkreten Konstellation ab und gehört in die anwaltliche Prüfung.
Konkreter Anlass? Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss