Die Verdachtsberichterstattung ist die oeffentliche Darstellung eines noch nicht erwiesenen Vorwurfs oder Verdachts gegen eine Person oder ein Unternehmen. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulaessig, insbesondere bei einem Mindestbestand an Beweistatsachen, einem oeffentlichen Interesse und einer ausgewogenen, den Verdachtscharakter wahrenden Darstellung.
Die Verdachtsberichterstattung betrifft Aeusserungen ueber Vorgaenge, die noch nicht abschliessend geklaert sind. Weil ein blosser Verdacht schwer wiegt und den Ruf nachhaltig beschaedigen kann, hat die Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen entwickelt, unter denen ueber unbewiesene Vorwuerfe berichtet werden darf. Diese Grundsaetze wirken auch auf Bewertungen aus, wenn ein Bewerter Vorwuerfe als offene Vermutung formuliert.
Welche Voraussetzungen muss eine zulaessige Verdachtsberichterstattung erfuellen?
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die fuer den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Es muss ein Informationsinteresse der Oeffentlichkeit bestehen, dem Betroffenen ist grundsaetzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und die Darstellung darf nicht vorverurteilend sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Aeusserung rechtswidrig sein.
Was bedeutet das fuer Vorwuerfe in Online-Bewertungen?
Formuliert ein Bewerter einen konkreten Verdacht – etwa ueber ein bestimmtes Fehlverhalten –, ohne dafuer belastbare Anknuepfungspunkte zu haben, fehlt es regelmaessig am Mindestbestand an Beweistatsachen. Ein anonymer Bewerter erfuellt die Sorgfaltsanforderungen der Verdachtsberichterstattung praktisch nie. Hier verschiebt sich die Gueterabwaegung haeufig zugunsten des Betroffenen.
Wie grenzt sich die Verdachtsberichterstattung von der verdeckten Tatsachenbehauptung ab?
Wer einen Verdacht so formuliert, dass beim Leser der Eindruck einer feststehenden Tatsache entsteht, verlaesst den Boden der Verdachtsberichterstattung. Dann kann eine verdeckte Tatsachenbehauptung vorliegen, die an den strengen Massstaeben fuer Tatsachen zu messen ist. Massgeblich ist stets, wie ein durchschnittlicher Leser die Aeusserung im Gesamtzusammenhang versteht.
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Der Klarnamen-Beschluss