Der Strafantrag bei Ehrdelikten nach § 194 StGB ist die Erklärung des Verletzten, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung wünscht. Ehrdelikte sind grundsätzlich Antragsdelikte, werden also nur verfolgt, wenn der Berechtigte fristgerecht einen Strafantrag stellt.
Strafantrag bei Ehrdelikten meint die notwendige Verfolgungsvoraussetzung für die Ehrschutztatbestände der §§ 185 bis 187 StGB. Ohne einen wirksamen Antrag des Verletzten wird die Tat — von engen Ausnahmen abgesehen — nicht verfolgt. § 194 StGB regelt, wer antragsberechtigt ist und in welchen Fällen ausnahmsweise von Amts wegen eingeschritten wird.
Für welche Delikte ist ein Strafantrag erforderlich?
Ein Strafantrag ist bei den Ehrdelikten erforderlich, also bei Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung. Diese Taten sind Antragsdelikte: Die Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich nur tätig, wenn der Verletzte die Verfolgung ausdrücklich verlangt. Damit liegt es in der Hand des Betroffenen, ob es zu einem Strafverfahren kommt.
Welche Frist gilt für den Strafantrag?
Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Wird sie versäumt, ist eine strafrechtliche Verfolgung des Ehrdelikts regelmäßig ausgeschlossen. Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung bleiben von dieser strafrechtlichen Frist unberührt und richten sich nach eigenen Verjährungsregeln.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte selbst. Bei Beleidigungen gegen bestimmte Amtsträger oder Behörden sowie bei Angehörigen sieht § 194 StGB Sonderregeln vor; so kann bei einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener der Antrag durch Angehörige gestellt werden. Für Unternehmen nimmt das vertretungsberechtigte Organ das Antragsrecht wahr. Der Antrag kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht angebracht werden.
Strafantrag oder zivilrechtliches Vorgehen — was ist sinnvoll?
Beide Wege verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Strafantrag richtet sich auf die Ahndung der Tat, führt aber nicht unmittelbar zur Löschung eines Inhalts. Wer die Entfernung einer ehrverletzenden Äußerung erreichen will, ist auf den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch angewiesen, der sich geltend machen und — wenn nötig — gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen lässt. In vielen Fällen werden beide Wege parallel beschritten.
Konkreter Anlass? ehrverletzende Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss