Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist eine Beleidigung?

Kurzdefinition

Beleidigung nach § 185 StGB ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person. Sie kann durch ein herabsetzendes Werturteil oder durch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen selbst geschehen und schützt die persönliche Ehre als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch Unternehmen und Personengemeinschaften kann unter Voraussetzungen ein Ehrschutz zukommen.

Was bedeutet Beleidigung im Bewertungsrecht?

Die Beleidigung ist der Grundtatbestand des strafrechtlichen Ehrschutzes. § 185 StGB erfasst die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung – der Verfasser bringt seine Geringschätzung zum Ausdruck und verletzt damit die Ehre des Betroffenen. Anders als üble Nachrede und Verleumdung kann die Beleidigung sowohl in einem herabsetzenden Werturteil als auch in einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung liegen.

Der Unterschied liegt weniger im Adressatenkreis als im Charakter der Äußerung: Ein herabsetzendes Werturteil ist § 185 StGB – unabhängig davon, ob es dem Betroffenen selbst oder, wie bei einer öffentlichen Bewertung, Dritten gegenüber fällt. Wird dagegen eine überprüfbare ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten behauptet, führt der Weg zur üblen Nachrede oder zur Verleumdung.

Beleidigung vs. üble Nachrede und Verleumdung — der Unterschied

§ 185 StGB schützt die Ehre umfassend und erfasst auch reine Werturteile – etwa herabwürdigende Beschimpfungen. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) setzen dagegen jeweils eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung voraus und unterscheiden sich danach, ob die Unwahrheit lediglich nicht erweislich ist oder wissentlich verbreitet wird.

Vereinfacht gilt: Wo es um eine wertende Herabsetzung geht, ist § 185 StGB einschlägig; wo eine überprüfbare, ehrenrührige Tatsache gegenüber Dritten behauptet wird, kommen §§ 186, 187 StGB in Betracht. Alle drei Tatbestände sind Antragsdelikte und setzen nach § 194 StGB regelmäßig einen Strafantrag voraus.

Wann ist eine Bewertung eine strafbare Beleidigung?

Nicht jede negative Bewertung ist strafbar. Sachbezogene, auch scharfe Kritik bleibt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zur Beleidigung wird eine Äußerung erst, wenn sie die Grenze zur persönlichen Herabwürdigung überschreitet – insbesondere als Schmähkritik oder Formalbeleidigung, bei der die Diffamierung im Vordergrund steht.

Maßgeblich ist stets der Gesamtzusammenhang und das Verständnis des Durchschnittslesers. Ein Unternehmen kann sich auf den Ehrschutz berufen, soweit die Äußerung seinen sozialen Geltungsanspruch betrifft; die Grenzen sind hier enger als beim Schutz einer natürlichen Person.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Der erste Schritt ist die Beweissicherung und die Prüfung, ob die Äußerung noch sachbezogene Kritik oder bereits eine persönliche Herabwürdigung ist. Nur im zweiten Fall ist die Schwelle zur strafbaren Beleidigung überschritten – diese Einordnung entscheidet über das weitere Vorgehen.

Zivilrechtlich kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und – über die Störerhaftung – gegen das Portal in Betracht. Ziel ist die dauerhafte Unterlassung statt einer nur vorübergehenden Deaktivierung, damit die beleidigende Äußerung nicht in leicht abgewandelter Form wiederkehrt.

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Häufige Fragen

Ist jede beleidigend wirkende Bewertung strafbar?

Nein. Sachbezogene, auch harsche Kritik ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Strafbar nach § 185 StGB wird eine Äußerung erst, wenn sie in eine persönliche Herabwürdigung umschlägt – etwa als Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang.

Kann auch ein Unternehmen beleidigt werden?

Unter Voraussetzungen ja. Unternehmen und Personengemeinschaften kann ein Ehrschutz zukommen, soweit ihr sozialer Geltungsanspruch betroffen ist. Die Grenzen sind allerdings enger als beim Ehrschutz einer natürlichen Person.

Worin unterscheidet sich die Beleidigung von der üblen Nachrede?

Die Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst herabsetzende Werturteile – unabhängig davon, ob sie dem Betroffenen selbst oder, wie bei einer öffentlichen Bewertung, Dritten gegenüber fallen. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) setzt dagegen eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten voraus, deren Wahrheit nicht erweislich ist.

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