Das Recht auf Gegenschlag ist ein Grundsatz des Äußerungsrechts, wonach derjenige, der selbst mit einer scharfen Äußerung in die öffentliche Auseinandersetzung eingreift, eine ebenso scharf formulierte Erwiderung eher hinnehmen muss. Im Meinungskampf sind auch pointierte und überspitzte Äußerungen weitergehend zulässig, solange die Grenze zur Schmähkritik oder zur unwahren Tatsachenbehauptung nicht überschritten wird.
Das Recht auf Gegenschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Meinungsfreiheit gerade den geistigen Meinungskampf schützt. Wer sich mit einer eigenen Äußerung öffentlich exponiert, muss eine Erwiderung in vergleichbarer Schärfe grundsätzlich hinnehmen. Die Zulässigkeit einer Äußerung kann also davon abhängen, ob sie eine Reaktion auf einen vorangegangenen Angriff ist.
Wo liegen die Grenzen des Rechts auf Gegenschlag?
Das Recht auf Gegenschlag rechtfertigt keine Schmähkritik und keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch im Meinungskampf bleibt die Diffamierung der Person, bei der nicht mehr die Sache, sondern die Herabsetzung im Vordergrund steht, unzulässig. Ebenso wenig dürfen zur Erwiderung erfundene oder unwahre Tatsachen verbreitet werden. Geschützt ist die zugespitzte Wertung, nicht die bewusste Falschbehauptung.
Gilt das Recht auf Gegenschlag auch bei Online-Bewertungen?
Es kann eine Rolle spielen, wenn eine Bewertung erkennbar Reaktion auf eine vorangegangene öffentliche Äußerung ist. Wer selbst in scharfer Form Kritik übt, kann sich schwerer gegen eine ebenso deutliche Gegendarstellung wenden. Allerdings wird der geschäftliche Verkehr auf Bewertungsportalen häufig nicht als klassischer Meinungskampf verstanden, sodass die Reichweite dieses Grundsatzes vom Einzelfall abhängt. Der Übergang zur Meinungsäußerung und ihren allgemeinen Grenzen ist fließend.
Muss ich einen Gegenschlag hinnehmen, den ich nicht provoziert habe?
Nein. Das Recht auf Gegenschlag setzt einen vorangegangenen eigenen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung voraus. Wer selbst nicht angegriffen hat, muss eine scharfe Herabsetzung nicht schon deshalb dulden, weil der Äußernde sie als Reaktion darstellt. Fehlt der auslösende Angriff, gelten die allgemeinen Grenzen des Äußerungsrechts unverändert.
Konkreter Anlass? herabsetzende Bewertung anwaltlich prüfen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
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