Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)?

Kurzdefinition

Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB ist die vorsätzliche und wider besseres Wissen erfolgende Bezichtigung eines anderen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung gegenüber einer Behörde, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Betroffenen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Geschützt sind sowohl die staatliche Rechtspflege als auch der zu Unrecht Verdächtigte.

Falsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Straftat oder Dienstpflichtverletzung bezichtigt, um gegen ihn ein Verfahren auszulösen. Anders als bei den Ehrdelikten steht hier nicht nur der Ruf des Einzelnen, sondern zugleich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Vordergrund.

Wann ist der Tatbestand des § 164 StGB erfüllt?

Erforderlich ist eine Verdächtigung gegenüber einer Behörde — etwa Polizei oder Staatsanwaltschaft — mit dem Inhalt, der Betroffene habe eine rechtswidrige Tat begangen. Die Behauptung muss objektiv unwahr sein und der Täter muss wider besseres Wissen handeln, also positiv wissen, dass der Vorwurf falsch ist. Hinzu treten muss die Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Verdächtigten herbeizuführen. Fehlt dieses sichere Wissen, scheidet § 164 StGB aus.

Worin unterscheidet sich § 164 StGB von der Verleumdung?

Die Verleumdung nach § 187 StGB schützt die persönliche Ehre und richtet sich an beliebige Dritte. Die falsche Verdächtigung setzt dagegen eine Anzeige oder Mitteilung an eine Behörde und die Absicht eines behördlichen Verfahrens voraus. Eine unwahre Strafanzeige kann beide Tatbestände zugleich erfüllen. Der Kern des § 164 StGB liegt im Missbrauch staatlicher Verfolgungsorgane, nicht allein in der Rufschädigung.

Kann eine falsche Online-Behauptung eine falsche Verdächtigung sein?

Eine unwahre Behauptung in einer Bewertung oder einem Beitrag ist für sich genommen keine falsche Verdächtigung, weil sie sich nicht an eine Behörde richtet. Sie kann aber andere Tatbestände erfüllen, etwa üble Nachrede oder Verleumdung, und eine unwahre Tatsachenbehauptung begründen. Erst wenn der falsche Vorwurf zusätzlich der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verfahrensabsicht mitgeteilt wird, rückt § 164 StGB in den Blick.

Welche Folgen drohen und wie wehrt man sich?

§ 164 StGB sieht Freiheits- oder Geldstrafe vor; die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Der zu Unrecht Verdächtigte kann daneben zivilrechtlich Unterlassung und Ersatz seines Schadens verlangen. Wurde der falsche Vorwurf zugleich öffentlich verbreitet, lässt sich der Unterlassungsanspruch geltend machen und — wenn nötig — gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Wichtig ist auch hier die frühzeitige Sicherung von Beweisen zum Inhalt und zur Verbreitung der Behauptung.

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Häufige Fragen

Genügt ein bloßer Verdacht des Anzeigenden für die Strafbarkeit?

Nein. § 164 StGB verlangt Handeln wider besseres Wissen, der Anzeigende muss also sicher wissen, dass der Vorwurf unwahr ist. Wer aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte gutgläubig eine Anzeige erstattet, macht sich nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, selbst wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.

Kann der zu Unrecht Beschuldigte Schadensersatz verlangen?

Ja. Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz in Betracht, etwa für notwendige Verteidigungskosten oder nachweisbare wirtschaftliche Nachteile. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen kann zusätzlich eine Geldentschädigung in Frage kommen.

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