Verleumdung nach § 187 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren, ehrenrührigen Tatsache über einen anderen wider besseres Wissen. Der Täter weiß hier positiv, dass seine Behauptung falsch ist. Wegen dieses bewussten Handelns ist die Verleumdung mit einem strengeren Strafrahmen bedroht als die üble Nachrede, bei der bloße Nichterweislichkeit genügt.
Was bedeutet Verleumdung im Bewertungsrecht?
Die Verleumdung ist die schwerste Form der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung. Nach § 187 StGB macht sich strafbar, wer über einen anderen eine unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufstellt oder verbreitet und dabei weiß, dass sie falsch ist. Es geht also nicht um einen ehrlichen Irrtum, sondern um die bewusste Unwahrheit.
Für Unternehmen sind das die belastendsten Fälle: die frei erfundene Behauptung eines Betrugs, einer nie erbrachten Leistung oder eines Vorfalls, den es nie gegeben hat – gestreut über eine öffentlich sichtbare Bewertung. Weil hier bewusst getäuscht wird, wertet das Gesetz die Verleumdung strenger als die üble Nachrede.
Verleumdung vs. üble Nachrede — der Unterschied
Der entscheidende Unterschied liegt im Wissen des Täters. Die üble Nachrede nach § 186 StGB greift schon, wenn sich die Wahrheit einer belastenden Tatsache nicht erweisen lässt – unabhängig davon, was der Verfasser glaubte. Die Verleumdung verlangt darüber hinaus, dass er die Unwahrheit positiv kennt und wider besseres Wissen handelt.
Dieses zusätzliche Merkmal ist zugleich die praktische Hürde: Der wissentlich falsche Charakter muss dargelegt werden. Gerade bei erkennbar frei erfundenen Behauptungen – etwa zu einem Geschäftskontakt, den es nachweislich nie gab – kann sich dieser Vorsatz aus den Umständen ergeben.
Wann liegt Verleumdung vor?
Erforderlich ist eine unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung – kein bloßes Werturteil –, geäußert gegenüber Dritten, und das Wissen des Täters um die Unwahrheit. Die Verleumdung ist ein Antragsdelikt; die Strafverfolgung setzt nach § 194 StGB regelmäßig einen Strafantrag des Verletzten voraus.
In vielen Fällen lässt sich der Weg über die Verleumdung mit dem zivilrechtlichen Vorgehen verbinden. Für die Entfernung der Bewertung und den Schutz vor Wiederholung kommt es allerdings nicht auf den strafrechtlichen Vorsatznachweis an – zivilrechtlich genügt bereits die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht die Beweissicherung und die nüchterne Einordnung, ob eine wissentlich unwahre Tatsache behauptet wird. Der strafrechtliche Weg über § 187 StGB und der zivilrechtliche Weg stehen nebeneinander; für die dauerhafte Entfernung ist der zivilrechtliche Weg meist der direktere.
Zivilrechtlich kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und – über die Störerhaftung – gegen das Portal in Betracht. Ziel ist eine titulierte Unterlassung, die auch kerngleiche Neuveröffentlichungen erfasst, statt einer bloß vorübergehenden Deaktivierung.
Konkreter Anlass? falsche Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss