Cybermobbing ist die wiederholte und systematische Herabsetzung, Bloßstellung, Bedrohung oder Belästigung einer Person über digitale Kommunikationsmittel wie soziale Netzwerke, Messenger oder Bewertungsportale. Es ist kein eigener Straftatbestand, sondern erfüllt je nach Handlung Tatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede, Nachstellung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Cybermobbing beschreibt fortgesetzte digitale Angriffe, die eine Person herabsetzen, isolieren oder einschüchtern sollen. Ein einheitliches „Cybermobbing-Gesetz“ gibt es nicht; rechtlich wird das Verhalten über bestehende Normen erfasst — insbesondere über den Ehrschutz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Straftatbestand der Nachstellung.
Ist Cybermobbing strafbar?
Einzelne Handlungen des Cybermobbings sind strafbar. In Betracht kommen unter anderem Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, bei fortgesetzter Bedrängung auch die Nachstellung nach § 238 StGB sowie Bedrohung. Werden Bilder ohne Einwilligung verbreitet, kann zusätzlich eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen. Ob ein Tatbestand erfüllt ist, hängt vom konkreten Inhalt und der Wiederholung der Angriffe ab.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen?
Zivilrechtlich stützen sich Betroffene auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie können Unterlassung und Beseitigung der Inhalte verlangen und bei schweren Verletzungen eine Geldentschädigung fordern. Der Unterlassungsanspruch lässt sich geltend machen und — wenn nötig — gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Bei besonders schweren, das Persönlichkeitsrecht nachhaltig verletzenden Angriffen kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Geldentschädigung in Betracht.
Wie geht man gegen anonyme Täter im Netz vor?
Häufig treten Täter anonym auf. Gegen das Portal oder den Diensteanbieter besteht ein Auskunftsanspruch nach dem TDDDG, über den unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsdaten des Nutzers herausverlangt werden können. Zu unterscheiden sind dabei Bestands- und Nutzungsdaten. Führt das nicht weiter, kann die Löschung der Inhalte unmittelbar gegenüber der Plattform durchgesetzt werden, die als mittelbare Störerin für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte einzustehen hat.
Was sollten Betroffene zuerst tun?
An erster Stelle steht die Beweissicherung: Screenshots mit Datum, URL und sichtbarem Kontext, bevor Inhalte gelöscht werden. Anschließend sollten die Angriffe rechtlich eingeordnet werden, um Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Auskunft gezielt zu verfolgen. Eine geordnete Dokumentation ist die Grundlage jeder späteren Durchsetzung und erleichtert auch die Meldung an die Plattform.
Konkreter Anlass? rechtswidrige Inhalte löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss