Eine Geldentschädigung ist ein Ausgleich in Geld für immaterielle Nachteile aus einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie folgt aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, setzt eine schwere Verletzung voraus und kommt nur in Betracht, wenn sich die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt.
Was bedeutet Geldentschädigung im Bewertungsrecht?
Manche Bewertungen verletzen nicht nur den Ruf, sondern treffen den Menschen dahinter – etwa den Inhaber oder Geschäftsführer persönlich. Für solche immateriellen Nachteile kennt das Recht die Geldentschädigung: einen Ausgleich in Geld für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme, kein Regelfall.
Anders als der Schadensersatz, der einen Vermögensschaden ausgleicht, geht es hier um die ideelle Beeinträchtigung – um Genugtuung und um die Prävention weiterer Verletzungen. Ihre Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Wann kommt eine Geldentschädigung in Betracht?
Die Hürden sind bewusst hoch. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt der Anspruch eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, die sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt. Ob die Verletzung schwer wiegt, hängt unter anderem von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und dem Verschulden ab.
Der Anspruch ist damit subsidiär: Reichen andere Mittel wie Unterlassung, Beseitigung oder eine Gegendarstellung aus, um die Beeinträchtigung auszugleichen, besteht kein Raum für eine Geldentschädigung. Erst wenn diese Instrumente nicht genügen, kann sie überhaupt in Betracht kommen.
Geldentschädigung und juristische Personen — eine wichtige Grenze
Für Unternehmen ist ein Punkt entscheidend: Die Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kern natürlichen Personen zu, weil sie an die Menschenwürde anknüpft. Eine juristische Person wie eine GmbH kann sich auf diesen Genugtuungsgedanken grundsätzlich nicht berufen.
Trifft eine Bewertung jedoch den Inhaber oder Geschäftsführer persönlich – etwa durch eine ehrverletzende Schmähkritik oder eine schwere unwahre Tatsachenbehauptung über seine Person –, kann er als natürliche Person betroffen sein. Für das Unternehmen selbst stehen dagegen Unterlassung, Beseitigung und – bei Vermögensschäden – Schadensersatz im Vordergrund.
Was können betroffene Unternehmen tun?
In den allermeisten Fällen ist nicht die Geldentschädigung das Ziel, sondern die dauerhafte Entfernung der Bewertung. Der wirksamste Hebel bleibt der Unterlassungsanspruch gegen das Portal als mittelbare Störerin, verbunden mit der Beseitigung der konkreten Äußerung.
Ob im Einzelfall zusätzlich eine Geldentschädigung des persönlich betroffenen Inhabers oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, ist eine Frage der genauen Prüfung – Schwere der Verletzung, Verschulden und Nachweisbarkeit entscheiden. Sinnvoll ist, zuerst die Äußerung zu sichern und rechtlich einordnen zu lassen.
Konkreter Anlass? rechtswidrige Trustpilot-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss