Der Berichtigungsanspruch ist der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch abgeleitete Anspruch, eine fortdauernde Störung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung zu beseitigen. Er richtet sich auf die Korrektur der Falschbehauptung und setzt voraus, dass die unwahre Aussage weiterhin nachteilig fortwirkt.
Berichtigungsanspruch ist der Oberbegriff für die Ansprüche, mit denen eine bereits entstandene Beeinträchtigung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung wieder ausgeräumt wird. Er ergänzt den Unterlassungsanspruch: Während dieser nur die Zukunft sichert, beseitigt der Berichtigungsanspruch die in der Gegenwart fortwirkende Störung. Rechtlich fußt er auf dem Beseitigungsanspruch in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht.
Wann greift der Berichtigungsanspruch?
Voraussetzung ist eine dem Beweis zugängliche, unwahre Tatsachenbehauptung, die eine gegenwärtige Beeinträchtigung verursacht. Der Störungszustand muss noch andauern – etwa weil die Behauptung weiterhin abrufbar ist oder in der Erinnerung des Verkehrs fortwirkt. Fehlt es an einer solchen Fortwirkung, entfällt das für die Berichtigung erforderliche Beseitigungsinteresse.
Wie verhält sich die Berichtigung zu Widerruf und Richtigstellung?
Widerruf und Richtigstellung sind die konkreten Erscheinungsformen des Berichtigungsanspruchs. Der Widerruf ist die schärfste Ausprägung, die Richtigstellung die mildere; welche Form geschuldet ist, richtet sich nach dem Grad der Unwahrheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Stets ist das mildeste Mittel zu wählen, das zur Beseitigung der Störung geeignet ist.
Gilt der Anspruch auch gegen Bewertungsportale?
Der Anspruch richtet sich vorrangig gegen den Äußernden. Ein Portal haftet als mittelbare Störerin beziehungsweise Verbreiterin erst, wenn es nach einem hinreichend konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung seinen Prüfpflichten nicht nachkommt. Der Betroffene kann den Anspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen.
Konkreter Anlass? falsche Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss