Ein Beseitigungsanspruch ist das Recht, von einem Störer die Beseitigung einer gegenwärtig fortdauernden rechtswidrigen Beeinträchtigung zu verlangen. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen folgt er aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB; im Bewertungsrecht zielt er auf die Entfernung einer noch abrufbaren rechtswidrigen Bewertung – also auf das Beenden des fortwirkenden Störungszustands.
Was bedeutet Beseitigungsanspruch im Bewertungsrecht?
Eine rechtswidrige Bewertung, die weiterhin online steht, ist kein abgeschlossenes Ereignis – sie wirkt jeden Tag neu, weil jeder Interessent sie liest. Genau hier setzt der Beseitigungsanspruch an: Er richtet sich gegen einen gegenwärtig fortdauernden Störungszustand und verlangt, diesen zu beenden. Rechtsgrundlage ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Für betroffene Unternehmen ist das der Anspruch, der auf die konkrete, sichtbare Bewertung zielt. Solange die beanstandete Äußerung abrufbar bleibt, dauert die Beeinträchtigung an – und der Anspruch verlangt ihre Entfernung. Der Löschungsanspruch ist die im Bewertungsrecht gebräuchliche Ausprägung dieses Gedankens.
Beseitigung vs. Unterlassung — der Unterschied
§ 1004 Abs. 1 BGB kennt zwei Stoßrichtungen. Satz 1 gewährt den Beseitigungsanspruch: Er blickt in die Gegenwart und verlangt, eine bestehende Beeinträchtigung zu beenden. Satz 2 gewährt den Unterlassungsanspruch: Er blickt in die Zukunft und verlangt, weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Übersetzt auf eine Bewertung heißt das: Die Beseitigung entfernt den aktuell sichtbaren Beitrag, die Unterlassung verhindert die erneute Veröffentlichung. Beide Ansprüche greifen ineinander – wer dauerhafte Ruhe will, braucht in aller Regel beides. Die reine Entfernung ohne Unterlassung lässt die Tür für ein Wiederauftauchen offen.
Wann besteht ein Beseitigungsanspruch?
Voraussetzung ist eine rechtswidrige und andauernde Beeinträchtigung – etwa eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder ein nach Abwägung unzulässiges Werturteil, das weiterhin abrufbar ist. Anders als beim Schadensersatz kommt es nicht auf ein Verschulden des Störers an; entscheidend ist allein, dass der rechtswidrige Zustand fortbesteht und dem Anspruchsgegner zurechenbar ist.
Das Portal haftet dabei als mittelbare Störerin: Nach einem konkreten Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung muss es die beanstandete Bewertung prüfen und, wenn sie rechtswidrig ist, entfernen. Bleibt es untätig, verletzt es seine Prüfpflichten – die Störerhaftung ist der Anknüpfungspunkt.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht die Beweissicherung: Screenshot der Bewertung mit Datum und Kontext, solange sie online ist. Dann folgt die juristische Einordnung – nur eine rechtswidrige Äußerung begründet den Anspruch. Ist die Rechtslage geklärt, lässt sich die Beseitigung geltend machen, außergerichtlich durch anwaltliche Aufforderung an das Portal und, wenn nötig, gerichtlich.
Wichtig ist der Blick über die Entfernung hinaus: Eine bloße Meldung führt häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung. Erst wenn der Beseitigungsanspruch mit einem Unterlassungsanspruch verbunden und dieser tituliert wird, ist die Bewertung dauerhaft vom Tisch – auch mit Blick auf kerngleiche Wiederholungen.
Konkreter Anlass? rechtswidrige Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss