Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB?

Kurzdefinition

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund, der ehrenrührige Äußerungen straflos stellen kann, wenn sie zur Verteidigung oder Verfolgung berechtigter Interessen erfolgen und Form und Umstände nicht auf das Vorliegen einer Beleidigung schließen lassen. Der Grundsatz gilt nicht bei erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen und nicht bei Formalbeleidigungen.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB erlaubt es, sich kritisch und auch scharf zu äußern, wenn dafür ein anerkennenswerter Anlass besteht. Der Gedanke strahlt über das Strafrecht hinaus auf das zivilrechtliche Äußerungsrecht aus und fließt regelmäßig in die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ein. Wer ein eigenes rechtlich anzuerkennendes Interesse verfolgt, darf dies auch öffentlich tun.

Welche Interessen gelten als berechtigt?

In Betracht kommen eigene rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, aber auch die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Ein Kunde, der vor einer aus seiner Sicht schlechten Leistung warnt, oder ein früherer Mitarbeiter, der über Missstände berichtet, kann sich grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Die Äußerung muss allerdings zur Wahrung dieses Interesses geeignet und erforderlich sein.

Wo endet die Rechtfertigung nach § 193 StGB?

Der Rechtfertigungsgrund greift nicht bei erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht kein berechtigtes Interesse. Er greift ebenso wenig bei Formalbeleidigung und Schmähkritik, bei denen die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Auch ein an sich berechtigtes Anliegen rechtfertigt keine über das Ziel hinausschießende, herabwürdigende Form.

Was bedeutet das für negative Online-Bewertungen?

Eine sachlich gehaltene, auf einem echten Geschäftskontakt beruhende Kritik kann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sein. Fehlt jedoch der tatsächliche Anlass, etwa bei einer Bewertung ohne realen Kundenkontakt, oder werden unwahre Tatsachen verbreitet, entfällt die Rechtfertigung. Ob eine Bewertung noch von berechtigten Interessen getragen ist, hängt von Anlass, Inhalt und Form der Äußerung ab.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer Geschäftsführer · SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Häufige Fragen

Deckt § 193 StGB auch unwahre Tatsachenbehauptungen?

Nein. An der Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachen besteht kein berechtigtes Interesse, sodass die Rechtfertigung insoweit ausscheidet. Der Grundsatz schützt die zulässige Meinungsäußerung und die Weitergabe wahrer Informationen, nicht die Falschbehauptung. Wer Unwahres verbreitet, kann sich nicht auf § 193 StGB berufen.

Gilt § 193 StGB auch im Zivilrecht?

Der Rechtfertigungsgedanke des § 193 StGB wirkt über das Strafrecht hinaus und wird bei der zivilrechtlichen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht berücksichtigt. Er ist damit auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von Bedeutung. Ob er eingreift, entscheidet sich nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

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