Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung
Rechtslexikon

Wer trägt die Abmahnkosten?

Kurzdefinition

Die Abmahnkosten sind die Rechtsanwaltskosten, die durch eine berechtigte Abmahnung entstehen und die der Verletzer dem Betroffenen zu erstatten hat. Grundlage der Erstattung sind im Äußerungsrecht regelmäßig die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der Schadensersatz.

Abmahnkosten entstehen, wenn ein Betroffener eine rechtswidrige Äußerung anwaltlich abmahnen lässt, bevor er den Anspruch gerichtlich durchsetzt. Ist die Abmahnung berechtigt, kann er die dafür angefallenen erforderlichen Anwaltskosten vom Verletzer ersetzt verlangen. Die Abmahnung liegt auch im Interesse des Abgemahnten, weil sie ihm die Möglichkeit gibt, einen kostspieligeren Rechtsstreit zu vermeiden.

Auf welcher Grundlage werden Abmahnkosten erstattet?

Im Äußerungsrecht stützt sich die Erstattung regelmäßig auf die Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass die Abmahnung berechtigt, also die gerügte Äußerung tatsächlich rechtswidrig war, und dass die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. Bei unberechtigter Abmahnung besteht kein Erstattungsanspruch; unter Umständen kann sich die unberechtigte Abmahnung sogar umgekehrt als Eingriff darstellen.

Wie hoch sind die erstattungsfähigen Kosten?

Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und knüpft an den Gegenstandswert an. Dieser entspricht im Äußerungsrecht regelmäßig dem Streitwert der Sache und bemisst sich nach Bedeutung und Reichweite der Äußerung für den Betroffenen. Erstattungsfähig sind grundsätzlich eine Geschäftsgebühr nebst Auslagen; die Erstattung setzt voraus, dass die Kosten tatsächlich angefallen und erforderlich waren.

Muss ich die Abmahnkosten der Gegenseite immer zahlen?

Nur bei einer berechtigten Abmahnung. War die Äußerung zulässig – etwa als von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik – besteht kein Erstattungsanspruch. Wer eine Abmahnung erhält, sollte deren Berechtigung prüfen lassen, bevor er eine Erklärung abgibt oder Kosten übernimmt, denn mit der Unterschrift unter eine strafbewehrte Erklärung geht regelmäßig auch die Kostentragung einher.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Bekomme ich meine Anwaltskosten für die Abmahnung zurück?

Bei einer berechtigten Abmahnung sind die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich vom Verletzer zu erstatten. War die beanstandete Äußerung dagegen zulässig, trägt der Abmahnende seine Kosten selbst. Maßgeblich ist die Rechtswidrigkeit der Äußerung im Zeitpunkt der Abmahnung.

Sind Abmahnkosten und Gerichtskosten dasselbe?

Nein. Abmahnkosten fallen außergerichtlich an, bevor ein Gericht befasst wird. Gerichtskosten und die Kostenverteilung im Prozess richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und werden am Ende des Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Beide bemessen sich jedoch nach demselben zugrunde gelegten Wert.

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