Die zumutbare Prüfpflicht ist der nach Verhältnismäßigkeit bestimmte Umfang, in dem ein Portalbetreiber einer beanstandeten Bewertung nachgehen muss. Sie bemisst sich nach dem Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers und der Bedeutung des Angebots.
Zumutbare Prüfpflicht bezeichnet die Grenze dessen, was ein Portal zur Aufklärung einer beanstandeten Bewertung unternehmen muss. Nicht jede denkbare Ermittlung ist geschuldet; verlangt wird das, was dem Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls billigerweise zugemutet werden kann. Der Maßstab verhindert sowohl eine überzogene Kontrolle als auch ein folgenloses Ignorieren berechtigter Beanstandungen.
Wovon hängt der Umfang der Prüfung ab?
Maßgeblich sind das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie die Funktion und Ausgestaltung der Plattform. Je schwerer die behauptete Verletzung wiegt und je konkreter der Hinweis ist, desto intensiver muss das Portal prüfen. Umgekehrt sind bloß pauschale Beschwerden nur eingeschränkt prüfungsauslösend.
Muss das Portal beim Verfasser nachfragen?
In geeigneten Fällen gehört zur zumutbaren Prüfung, die Beanstandung an den Bewertenden weiterzuleiten und Belege für den behaupteten geschäftlichen Kontakt anzufordern. Dieses Vorgehen ist Teil des Stellungnahmeverfahrens (BGH-Prüfmodell). Bleibt der Verfasser eine Antwort oder Nachweise schuldig, kann die Entfernung der Bewertung geboten sein.
Wo liegen die Grenzen der Zumutbarkeit?
Der Betreiber muss keine rechtlich zweifelhaften Wertungen abschließend selbst entscheiden und keine unverhältnismäßigen Ermittlungen anstellen. Die Prüfpflicht darf das erlaubte Geschäftsmodell nicht faktisch unmöglich machen. Sie endet dort, wo weitere Aufklärung dem Portal nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Konkreter Anlass? beanstandete Bewertung prüfen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss