Das Stellungnahmeverfahren ist das nach der Rechtsprechung des BGH entwickelte Prüfmodell, nach dem ein Portalbetreiber eine substantiiert beanstandete Bewertung an den Verfasser weiterleitet, zur Stellungnahme und zum Nachweis des Kontakts auffordert und bei ausbleibender oder unzureichender Reaktion über die Entfernung entscheidet.
Stellungnahmeverfahren nennt man den strukturierten Ablauf, mit dem ein Bewertungsportal einer berechtigten Beanstandung nachgeht. Nach der Rechtsprechung des BGH konkretisiert dieses Prüfmodell die zumutbaren Prüfpflichten: Es verlangt vom Portal, den Streit zwischen Betroffenem und Bewertendem aktiv aufzuklären, statt die Beanstandung folgenlos abzulegen.
Wie läuft das Stellungnahmeverfahren ab?
Der Betroffene rügt die Bewertung konkret und benennt den rechtsverletzenden Gehalt. Das Portal leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und fordert ihn auf, den behaupteten geschäftlichen Kontakt möglichst genau zu beschreiben und – soweit vorhanden – zu belegen. Die erhaltenen Informationen gibt das Portal, soweit rechtlich zulässig, an den Betroffenen zur weiteren Stellungnahme weiter.
Was passiert, wenn der Verfasser nicht reagiert?
Bleibt eine Rückmeldung des Bewertenden aus oder legt er keine Nachweise für einen tatsächlichen Kontakt vor, verdichtet sich die Prüfpflicht regelmäßig zur Löschungspflicht. Das Portal kann die Bewertung dann nicht länger als hinreichend geprüft aufrechterhalten. Kommt der Betreiber dieser Konsequenz nicht nach, kann er als mittelbare Störerin haften.
Warum ist der behauptete Kontakt so wichtig?
Eine Bewertung setzt regelmäßig einen tatsächlichen geschäftlichen oder beruflichen Kontakt voraus. Fehlt dieser oder lässt er sich nicht plausibel darstellen, fehlt der Bewertung die tatsächliche Grundlage. Das Stellungnahmeverfahren dient gerade dazu, den Kontaktnachweis zu klären; verweigert der Verfasser jede Substantiierung, spricht dies für die Unzulässigkeit der Bewertung.
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Der Klarnamen-Beschluss