Das Zu-eigen-Machen fremder Inhalte ist die Übernahme einer von einem Dritten stammenden Aussage in den eigenen Verantwortungsbereich, sodass sie aus Sicht eines verständigen Publikums als eigene Aussage des Betreibers erscheint. Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet für sie wie für eigene Äußerungen.
Zu-eigen-Machen fremder Inhalte liegt vor, wenn ein Portalbetreiber eine von einem Nutzer stammende Bewertung so in sein Angebot einbindet, dass sie nach dem Gesamteindruck als eigene Aussage erscheint. In diesem Fall verliert der Betreiber die Rolle der bloßen Verbreiterin und haftet für den Inhalt wie ein unmittelbar Handelnder – mit der Folge, dass das Haftungsprivileg des Providers nicht mehr greift.
Woran erkennt man ein Zu-eigen-Machen?
Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Durchschnittspublikums. Indizien sind etwa eine inhaltliche Prüfung und redaktionelle Bearbeitung fremder Beiträge, deren Einbindung in eigene Inhalte ohne erkennbare Distanzierung oder eine Darstellung, die die fremde Aussage als eigene Aussage des Betreibers ausweist. Eine bloß technische Wiedergabe genügt dafür regelmäßig nicht.
Welche Folgen hat das Zu-eigen-Machen?
Macht sich der Betreiber die Aussage zu eigen, haftet er nicht nur als mittelbare Störerin, sondern wie ein unmittelbar Handelnder. Er kann sich dann nicht mehr auf die Privilegierung für fremde Inhalte berufen. Der Betroffene kann seinen Unterlassungsanspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen.
Wann bleibt es bei der bloßen Verbreitung?
Beschränkt sich das Portal darauf, Nutzerbeiträge technisch bereitzuhalten, ohne sie inhaltlich zu übernehmen, bleibt es Verbreiterin. Eine automatisierte Anzeige, eine erkennbare Zuordnung zum jeweiligen Nutzer und das Fehlen redaktioneller Steuerung sprechen gegen ein Zu-eigen-Machen. Dann richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung.
Konkreter Anlass? gegen die Portalbetreiberin vorgehen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss