Verkehrspflichten im Internet sind die Pflichten eines Plattformbetreibers, der durch sein Angebot die Gefahr fremder Rechtsverletzungen schafft oder unterhält, diesen Gefahren durch zumutbare Vorsorge- und Prüfmaßnahmen entgegenzuwirken. Sie konkretisieren die Verantwortlichkeit für über die Plattform verbreitete fremde Inhalte.
Verkehrspflichten im Internet übertragen den aus dem allgemeinen Haftungsrecht bekannten Gedanken der Verkehrssicherungspflicht auf Online-Plattformen: Wer eine Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen eröffnet, muss die ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden. Im Bewertungsrecht dienen sie als dogmatische Grundlage der Prüf- und Reaktionspflichten des Portals nach einem konkreten Hinweis.
Was verlangen Verkehrspflichten von einem Portalbetreiber?
Verlangt wird kein lückenloser Erfolg, sondern eine an der Zumutbarkeit ausgerichtete Vorsorge. Dazu gehört, auf konkrete Hinweise auf Rechtsverletzungen angemessen zu reagieren und wiederkehrende, gleichartige Verstöße im zumutbaren Rahmen zu unterbinden. Der Umfang richtet sich nach dem Gewicht der drohenden Verletzung und den technischen wie tatsächlichen Möglichkeiten des Betreibers.
Wie hängen Verkehrspflichten mit der Störerhaftung zusammen?
Die Verletzung einer Verkehrspflicht ist ein zentraler Anknüpfungspunkt der mittelbaren Störerhaftung. Wer die ihm zumutbaren Prüf- und Vorsorgepflichten missachtet, trägt willentlich zur Rechtsverletzung bei und kann als Störerin auf Unterlassung haften. Beide Institute konkretisieren, welche Sorgfalt ein Plattformbetreiber im Umgang mit fremden Inhalten schuldet.
Gibt es eine allgemeine Überwachungspflicht?
Eine allgemeine, anlasslose Pflicht zur Überwachung sämtlicher Nutzerinhalte besteht nicht. Verkehrspflichten setzen einen konkreten Anlass voraus und bleiben auf das Zumutbare beschränkt, damit erlaubte Geschäftsmodelle nicht faktisch unmöglich werden. Nach einem konkreten Hinweis kann jedoch die Pflicht bestehen, auch künftige, kerngleiche Verstöße im zumutbaren Rahmen zu verhindern.
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Der Klarnamen-Beschluss