Die mittelbare Störerhaftung ist die Verantwortlichkeit desjenigen, der ohne selbst Täter zu sein willentlich und adäquat kausal zu einer Rechtsverletzung beiträgt, etwa durch das Bereithalten fremder Inhalte. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
Mittelbare Störerhaftung bezeichnet die Haftung dessen, der eine Rechtsverletzung nicht selbst begeht, aber durch sein Verhalten dazu beiträgt – im Bewertungsrecht typischerweise das Portal, das eine fremde Bewertung verbreitet. Der Portalbetreiber ist dabei mittelbare Störerin und Verbreiterin, nicht Täterin der Aussage. Die Haftung greift nur, wenn der Betreiber ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt.
Warum ist das Portal Störerin und nicht Täterin?
Die inhaltliche Aussage stammt vom Bewertenden, nicht vom Portal. Das Portal stellt die Plattform bereit und trägt so willentlich zur Verbreitung bei, ohne die Aussage selbst zu treffen. Deshalb wird es rechtlich als mittelbare Störerin eingeordnet. Erst wenn es fremde Inhalte durch Zu-eigen-Machen fremder Inhalte in die eigene Verantwortung überführt, kann es wie ein unmittelbar Handelnder haften.
Welche Voraussetzungen hat die Störerhaftung?
Erforderlich ist ein adäquat kausaler Beitrag zur Rechtsverletzung und die Verletzung einer zumutbaren Prüfpflicht. Die bloße technische Verbreitung reicht nicht; hinzukommen muss, dass der Betreiber nach konkretem Hinweis die gebotene Prüfung unterlassen oder die rechtswidrige Bewertung belassen hat. Der Prüfungsumfang bemisst sich nach dem Gewicht der Verletzung und den Erkenntnismöglichkeiten.
Wie setze ich Ansprüche gegen die Störerin durch?
Der Betroffene beanstandet die Bewertung konkret gegenüber dem Portal. Bleibt die gebotene Reaktion aus, kann er den Unterlassungsanspruch geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Die Störerhaftung ist auf Unterlassung und Beseitigung gerichtet, nicht auf Schadensersatz für die fremde Äußerung.
Konkreter Anlass? gegen die Portal-Störerin vorgehen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss