Bewertungsrichtlinien der Portale sind die vom jeweiligen Anbieter aufgestellten Nutzungsbedingungen, die festlegen, welche Bewertungen zulaessig sind, etwa das Erfordernis eines echten Kontakts sowie Verbote von Beleidigungen, unwahren Angaben und Manipulation. Ein Verstoss gegen die Richtlinien ist ein eigenstaendiger Anknuepfungspunkt fuer die Entfernung und loest die Pruefpflichten des Portals aus; er tritt neben die gesetzlichen Ansprueche des Bewerteten.
Bewertungsrichtlinien der Portale sind ein eigenstaendiger Hebel neben dem Aeusserungsrecht. Nahezu alle grossen Plattformen verlangen einen echten Erfahrungskontakt und untersagen Beleidigungen, unwahre Tatsachen, Interessenkonflikte und gekaufte Bewertungen. Verstoesst eine Bewertung gegen diese Vorgaben, kann ihre Entfernung bereits auf die Richtlinien gestuetzt werden.
Warum sind die Richtlinien fuer eine Loeschung wichtig?
Sie erweitern die Ansatzpunkte: Manches, was rechtlich als Grenzfall gilt, ist nach den Portalregeln eindeutig unzulaessig, etwa eine Bewertung ohne Kundenkontakt oder mit Interessenkonflikt. Die Meldung ueber das Portal-Meldeverfahren stuetzt sich dann primaer auf den Richtlinienverstoss und ist oft der schnellste Weg.
Reicht ein Richtlinienverstoss allein?
Ein Verstoss gegen die Richtlinien verpflichtet das Portal aus dem Nutzungsverhaeltnis zur Pruefung und gegebenenfalls Entfernung. Bleibt das Portal untaetig, treten die gesetzlichen Ansprueche hinzu, denn als mittelbare Stoererin haftet es, sobald es Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Richtlinien und Gesetz greifen also ineinander.
Wie nutze ich die Richtlinien im Verfahren?
Sinnvoll ist, die konkret verletzte Regel zu benennen und den Sachverhalt darauf zu beziehen. Reagiert das Portal nicht, laesst sich der Anspruch geltend machen und – wenn noetig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Die Richtlinien ersetzen die rechtliche Pruefung nicht, ergaenzen sie aber.
Konkreter Anlass? Google-Bewertung loeschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss