Nicht ueberpruefbare Angaben sind Behauptungen in einer Bewertung, deren Wahrheitsgehalt sich dem Bewerteten und dem Portal mangels konkreter, nachpruefbarer Anknuepfungstatsachen nicht erschliesst. Kann der Verfasser die behaupteten Tatsachen im Stellungnahmeverfahren nicht belegen, ist die Bewertung zu entfernen.
Nicht ueberpruefbare Angaben sind der wichtigste Hebel gegen anonyme Verdachtsbewertungen. Behauptet ein anonymer Verfasser konkrete, aber nicht nachpruefbare Vorgaenge, kann der Bewertete diese naturgemaess nicht widerlegen. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft das Portal deshalb eine gesteigerte Pruefpflicht: Es muss den Verfasser zur Substantiierung anhalten und Belege einfordern.
Warum ist die fehlende Ueberpruefbarkeit ein Vorteil?
Weil der Bewertete anonyme Angaben nicht gegenpruefen kann, verlagert sich die Darlegungslast auf den Verfasser. Bleiben Beleg und Konkretisierung aus, ist die Bewertung nicht haltbar. Fehlt zudem jeder tatsaechliche Kontakt, greift der Gesichtspunkt kein Geschaeftskontakt, der die Loeschung zusaetzlich stuetzt.
Was ist eine Verdachtsbewertung?
Eine Verdachtsbewertung aeussert einen Verdacht, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen offenzulegen oder zu belegen. Nach den Grundsaetzen der Verdachtsberichterstattung setzt die zulaessige Verbreitung eines Verdachts einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus. Fehlt dieser, ist die Aeusserung unzulaessig.
Wie gehe ich gegen solche Bewertungen vor?
Der Betroffene meldet die Bewertung dem Portal, bestreitet den behaupteten Vorgang und fordert Substantiierung. Bleibt sie unbelegt, laesst sich der Beseitigungsanspruch geltend machen und – wenn noetig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Der Grundsatz der Nichtueberpruefbarkeit sollte dabei konsequent betont werden.
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Der Klarnamen-Beschluss