Eine bezahlte Bewertung ist eine Rezension, für deren Abgabe der Bewertende eine Gegenleistung erhalten hat, ohne dass dieser kommerzielle Hintergrund offengelegt wird. Das Verschweigen des kommerziellen Zwecks ist nach dem UWG eine unzulässige, irreführende geschäftliche Handlung.
Bezahlte Bewertung beschreibt Rezensionen, die gegen Geld, Rabatte oder sonstige Vorteile abgegeben und als scheinbar unabhängige Kundenmeinung dargestellt werden. Nach dem UWG muss der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung erkennbar sein. Wird eine erkaufte Empfehlung als neutrales Nutzerurteil ausgegeben, liegt Schleichwerbung vor.
Sind bezahlte Bewertungen generell verboten?
Nicht die Gegenleistung als solche, sondern das Verschweigen des kommerziellen Hintergrunds ist der Verstoß. Wird der bezahlte Charakter klar und unmissverständlich gekennzeichnet, kann eine solche Äußerung zulässig sein. Ohne Kennzeichnung liegt eine irreführende Unterlassung vor. Von der bezahlten Positivbewertung zu unterscheiden ist die Konkurrenzbewertung, die von einem Mitbewerber stammt.
Was ist Astroturfing?
Astroturfing bezeichnet das systematische Erzeugen scheinbar unabhängiger Meinungen, etwa durch gekaufte oder fingierte Bewertungen in größerem Umfang. Es verzerrt das Gesamtbild eines Anbieters und ist als irreführende geschäftliche Handlung wettbewerbswidrig. Betroffen sind sowohl geschönte eigene Profile als auch herabsetzende Kampagnen gegen Dritte.
Welche Ansprüche bestehen bei bezahlten Bewertungen?
In Betracht kommen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie, bei Herabsetzung eines konkreten Unternehmens, persönlichkeitsrechtliche Ansprüche. Der Betroffene kann Unterlassung geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Gegenüber dem Portal ist die fehlende Kennzeichnung ein Ansatzpunkt für die Entfernung.
Der Klarnamen-Beschluss