Die Reaktivierung alter Bewertungen bezeichnet das erneute Sichtbarmachen frueher entfernter, ausgeblendeter oder inaktiver Bewertungen. Fehlt der Reaktivierung ein tatsaechlicher, aktueller Bezug oder wird eine bereits als unzulaessig behandelte Bewertung erneut verbreitet, kann darin eine eigenstaendige Persoenlichkeitsrechtsverletzung liegen.
Reaktivierung alter Bewertungen tritt auf, wenn Portale oder Dritte fruehere Bewertungen erneut sichtbar schalten, obwohl der zugrunde liegende Kontakt lange zurueckliegt, nie bestand oder die Bewertung bereits beanstandet war. Das erneute Verbreiten begruendet nach der Rechtsprechung eine neue Verletzungshandlung und kann die Dringlichkeit fuer ein Eilverfahren neu ausloesen.
Warum ist die Reaktivierung rechtlich heikel?
Wird eine Bewertung ohne aktuellen Anlass wieder in den Vordergrund gerueckt, entsteht der Eindruck einer fortbestehenden Geschaeftsbeziehung, die es nicht gibt. Fehlt ein aktueller Kontakt, greift der Gesichtspunkt kein Geschaeftskontakt. Zudem kann die Wiederholung einer bereits als unzulaessig erkannten Aeusserung die Wiederholungsgefahr indizieren.
Loest die Reaktivierung die Dringlichkeit neu aus?
Fuer eine einstweilige Verfuegung ist Dringlichkeit erforderlich. Wird eine alte Bewertung erneut sichtbar gemacht, kann darin eine neue, schwerer belastende Verletzungsform liegen, die die Frist fuer ein Eilverfahren neu in Gang setzt. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntnis von der erneuten Verbreitung.
Wie gehe ich gegen reaktivierte Bewertungen vor?
Der Betroffene dokumentiert die erneute Sichtbarkeit, bestreitet einen aktuellen Kontakt und meldet den Vorgang dem Portal. Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch laesst sich geltend machen und – wenn noetig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Zu vermeiden ist eine unnoetige Verzoegerung, die die Dringlichkeit gefaehrden koennte.
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Der Klarnamen-Beschluss