Eine beleidigende Bewertung ist eine Rezension, deren Äußerung die Grenze der zulässigen Meinungsfreiheit überschreitet und in Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde umschlägt. Bei solchen Äußerungen tritt die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück.
Beleidigende Bewertung bezeichnet eine Rezension, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern der Herabsetzung der Person oder des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt Schmähkritik nur vor, wenn nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Diese Schwelle ist bewusst hoch, weil auch überspitzte und polemische Kritik von der Meinungsfreiheit geschützt ist.
Wann ist Kritik noch erlaubt und wann nicht?
Erlaubt bleibt harte, auch unsachliche Kritik, solange ein Sachbezug erkennbar ist. Unzulässig wird sie erst als Schmähkritik, Formalbeleidigung oder bei einem Angriff auf die Menschenwürde. Der Übergang von einem scharfen Werturteil zur Beleidigung ist im Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen, nicht anhand eines herausgelösten Einzelworts.
Ist eine beleidigende Bewertung auch strafbar?
Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können ehrverletzende Äußerungen als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung strafrechtlich relevant sein. Die zivilrechtliche Löschung und ein etwaiges Strafverfahren stehen nebeneinander. Für die Entfernung der Bewertung ist ein Strafantrag jedoch nicht Voraussetzung.
Wie lasse ich eine beleidigende Bewertung entfernen?
Der Betroffene kann Unterlassung und Beseitigung geltend machen und – wenn nötig – gerichtlich, notfalls im Eilverfahren, durchsetzen. Da das Portal als mittelbare Störerin erst mit Kenntnis haftet, ist eine präzise Beanstandung sinnvoll, die die beleidigenden Passagen konkret bezeichnet.
Der Klarnamen-Beschluss