Um einen Google-Eintrag zu entfernen, gibt es drei Wege: Googles Tool für veraltete Inhalte (wenn die Ursprungsseite schon geändert oder gelöscht ist), den Auslistungsantrag nach der DSGVO (Art. 17 — „Recht auf Vergessenwerden") — und den Weg an die Quelle, also gegen die Website oder Plattform, die den Inhalt verbreitet. Wichtig ist die Unterscheidung: Die Auslistung entfernt nur das Suchergebnis, nicht den Inhalt selbst. Bei Bewertungen ist deshalb fast immer der Weg gegen das Portal der richtige — nicht der Umweg über die Suchmaschine.
Google-Eintrag entfernen: Welcher Weg passt zu welchem Problem?
- Der Inhalt existiert nicht mehr, taucht aber noch in der Suche auf: Das ist der klassische Fall für Googles Tool „Veraltete Inhalte entfernen". Es beschleunigt die Aktualisierung des Suchindex, wenn die Ursprungsseite gelöscht oder geändert wurde.
- Der Inhalt existiert noch und betrifft Sie als Person: Hier kommt der Auslistungsantrag in Betracht — Google muss personenbezogene Suchergebnisse auf Antrag entfernen, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO vorliegen (vom EuGH anerkanntes Recht auf Auslistung). Google wägt dabei zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Informationsinteresse ab.
- Der Inhalt existiert noch und ist rechtswidrig: Dann gehört der Angriff an die Quelle — Website-Betreiber, Presseportal oder Bewertungsplattform. Nur so verschwindet der Inhalt wirklich, statt nur schwerer auffindbar zu sein.
Wie funktioniert das Google-Tool für veraltete Inhalte?
- Prüfen Sie zuerst, ob die Ursprungsseite tatsächlich gelöscht oder geändert wurde — sonst lehnt Google den Antrag ab.
- Rufen Sie das Removal-Tool in der Google-Suche-Hilfe auf („Veraltete Inhalte entfernen") und reichen Sie die betroffene URL ein.
- Google prüft automatisiert, ob Suchergebnis und Live-Seite auseinanderfallen, und aktualisiert bzw. entfernt den Eintrag.
Das Tool ist kein Rechtsbehelf: Es korrigiert nur den Index. Ist der Inhalt noch online, hilft es nicht weiter.
Was leistet die DSGVO-Auslistung — und wo sind die Grenzen?
Der Auslistungsanspruch — oft auch „Google-Delistung" genannt — richtet sich auf einzelne Suchergebnisse zu Ihrem Namen. Er greift etwa bei alten, überholten oder irrelevant gewordenen personenbezogenen Treffern. Seine Grenzen: Google wägt das öffentliche Informationsinteresse ab — bei aktueller Berichterstattung über Unternehmen ist die Hürde hoch. Und selbst bei Erfolg bleibt der Inhalt auf der Ursprungsseite bestehen und über andere Suchwege auffindbar. Die Auslistung ist deshalb ein Baustein des Reputationsschutzes, kein Ersatz für das Vorgehen gegen die Quelle.
Für Unternehmen: Warum Bewertungen ein eigener Fall sind
Hier der entscheidende Praxis-Hinweis: Negative Google-Bewertungen und Rezensionen erscheinen direkt im Unternehmensprofil — ein Auslistungsantrag gegen die Suche hilft dort nicht. Der wirksame Weg führt gegen die Plattform selbst: Ist die Bewertung rechtswidrig (die Kriterien), bestehen Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung gegen das Portal als mittelbare Störerin (§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB). Durchgesetzt wird das per Abmahnung und notfalls einstweiliger Verfügung; ein Unterlassungstitel erfasst auch kerngleiche Wiederholungen und ist nach § 890 ZPO vollstreckbar.
Der Vorteil gegenüber jedem Index-Trick: Der Inhalt verschwindet an der Quelle — und darf nicht wiederkommen. Die Grundlage dafür hat SterneAdvo mit der Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) erstritten. Portal-Details: Google-Bewertung löschen · Kununu-Bewertung löschen.
Fazit: Suchergebnis, Quelle, Bewertung — drei Probleme, drei Werkzeuge
Veraltete Einträge löst das Google-Removal-Tool, personenbezogene Alt-Treffer die DSGVO-Auslistung — aber rechtswidrige Inhalte und Bewertungen verschwinden nur durch das Vorgehen an der Quelle: Entfernung plus Unterlassung gegenüber dem Verbreiter. Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, klären wir vorab.
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