Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung
Rechtslexikon

Was ist Verfasserermittlung?

Kurzdefinition

Verfasserermittlung bezeichnet das Vorgehen, um den anonymen Autor einer Online-Bewertung zu identifizieren. Sie läuft im Bewertungsrecht nicht über das Urheberrecht, sondern über das TDDDG und die Klarnamen-Rechtsprechung des OLG Hamburg. Beide Wege sind formal anspruchsvoll und im Ergebnis unsicher – weshalb für Unternehmen häufig die Durchsetzung der Unterlassung im Vordergrund steht.

Was bedeutet Verfasserermittlung im Bewertungsrecht?

Anonyme Bewertungen sind der Regelfall – und für Betroffene das eigentliche Ärgernis: Ob hinter einer vernichtenden Bewertung ein echter Kunde, ein abgelehnter Bewerber, ein Wettbewerber oder eine gänzlich unbeteiligte Person steht, ist von außen nicht erkennbar. Die Verfasserermittlung beschreibt die Versuche, diese Anonymität rechtlich zu durchbrechen.

Wichtig vorweg: Ein oft angenommener Weg über das Urheberrecht (§ 101 UrhG) führt hier nicht weiter. Die Identifizierung folgt telemedienrechtlichen Regeln und der Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch.

Die zwei Wege — TDDDG und die Klarnamen-Rechtsprechung

Der erste Weg ist das gerichtliche Gestattungsverfahren nach dem TDDDG: Es kann – bei strafrechtlich relevanten Inhalten und unter engen Voraussetzungen – die Herausgabe von Bestandsdaten des Verfassers erlauben. IP-Adressen als Nutzungsdaten sind auf diesem Weg nicht zu erlangen; sie bleiben dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorbehalten.

Der zweite Weg ist die Klarnamen-Linie des OLG Hamburg: Bestreitet das bewertete Unternehmen substantiiert einen realen Geschäftskontakt, muss das Portal den Verfasser überprüfbar individualisieren oder die Bewertung entfernen. Dieser Weg zielt auf die Überprüfbarkeit des Kontakts; er ist keine standardisierte Herausgabe von Klarnamen oder Bestandsdaten an den Bewerteten – im geeigneten Fall kann die Individualisierung aber bis zur Offenlegung der Identität reichen.

Warum die Unterlassung meist wichtiger ist als der Name

Für die meisten Unternehmen ist nicht der Name des Verfassers das Ziel, sondern Ruhe: Die rechtswidrige Bewertung soll verschwinden und nicht wiederkehren. Die Identifizierung ist dabei eher die Option, mit der das Portal die Entfernung abwenden könnte, als der eigentliche Nutzen.

Hinzu kommt: Ein Ansatz, der zunächst am Portal vorbei allein auf den Verfasser zielt, läuft oft ins Leere und wirkt wie ein Bumerang, weil das Portal als mittelbare Störerin der richtige und erreichbare Adressat bleibt. Deshalb steht der Weg über das Portal – zuerst per Abmahnung, dann per einstweiliger Verfügung – im Mittelpunkt.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Der erste Schritt ist die ehrliche Zielklärung: Geht es um dauerhafte Entfernung oder um die Identität des Verfassers? Danach richtet sich der Weg. In den meisten Fällen ist die Durchsetzung der Unterlassung gegenüber dem Portal der direktere und sicherere Hebel.

Wo die Identität tatsächlich benötigt wird, sind die formalen Anforderungen hoch und der Ausgang unsicher. Eine sorgfältige Prüfung vorab bewahrt vor aufwändigen Verfahren, die im Ergebnis nichts bringen.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Kann man den Verfasser einer anonymen Bewertung immer ermitteln?

Nein. Die Identifizierung gelingt nur unter engen Voraussetzungen und ist im Ergebnis unsicher – etwa, weil beim Portal keine validen Daten vorliegen oder das Gestattungsverfahren am Datenschutz scheitert. Häufig ist die Durchsetzung der Unterlassung der aussichtsreichere Weg.

Bekomme ich über die OLG-Hamburg-Rechtsprechung den Namen des Verfassers?

Nicht automatisch. Dieser Weg zwingt das Portal, den Verfasser überprüfbar zu individualisieren oder die Bewertung zu entfernen; im geeigneten Fall kann das bis zur Offenlegung der Identität führen, garantiert ist es nicht. Die gezielte Herausgabe von Bestandsdaten läuft über das separate TDDDG-Gestattungsverfahren.

Läuft die Verfasserermittlung über das Urheberrecht?

Nein. § 101 UrhG betrifft Urheberrechtsverletzungen. Bei Bewertungen richtet sich die Identifizierung nach dem TDDDG und der telemedienrechtlichen Rechtsprechung.

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