Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist üble Nachrede?

Kurzdefinition

Üble Nachrede nach § 186 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen gegenüber Dritten, deren Wahrheit sich nicht erweisen lässt. Anders als bei der Verleumdung muss der Äußernde die Unwahrheit nicht kennen; strafbar ist bereits, wer eine herabsetzende Tatsache aufstellt oder weitergibt, die sich nicht als wahr nachweisen lässt.

Was bedeutet üble Nachrede im Bewertungsrecht?

Viele geschäftsschädigende Bewertungen behaupten keine bloße Meinung, sondern einen konkreten Vorgang: „Der Betrieb rechnet Leistungen ab, die nie erbracht wurden." Genau hier setzt die üble Nachrede an. § 186 StGB stellt das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten unter Strafe, wenn deren Wahrheit nicht erweislich ist.

Bemerkenswert ist die Beweislastverteilung: Nicht der Betroffene muss die Unwahrheit belegen. Vielmehr geht die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache zulasten dessen, der sie aufgestellt hat. Bleibt offen, ob die Behauptung stimmt, wird der Äußernde so behandelt, als wäre sie unwahr.

Üble Nachrede vs. Verleumdung — der Unterschied

Beide Tatbestände betreffen ehrenrührige Tatsachen, unterscheiden sich aber im Wissen des Äußernden. Bei der üblen Nachrede genügt, dass die Wahrheit nicht erweislich ist – ob der Verfasser sie für wahr hielt, ist unerheblich. Die Verleumdung nach § 187 StGB setzt dagegen voraus, dass der Täter die Unwahrheit positiv kennt, also wider besseres Wissen handelt.

Deshalb ist die üble Nachrede der praktisch häufigere Vorwurf: Sie greift schon dann, wenn eine belastende Behauptung „in der Welt" ist und sich nicht belegen lässt. Ein Nachweis, dass der Verfasser die Unwahrheit kannte, ist – anders als bei der Verleumdung – nicht erforderlich.

Wann liegt üble Nachrede vor?

Voraussetzung ist eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung – nicht ein bloßes Werturteil –, die gegenüber einem Dritten geäußert wird und deren Wahrheit nicht erwiesen ist. Bei einer Online-Bewertung ist die Kundgabe gegenüber Dritten schon durch die öffentliche Sichtbarkeit auf dem Portal gegeben.

Die üble Nachrede ist grundsätzlich ein Antragsdelikt: Die Strafverfolgung setzt nach § 194 StGB in der Regel einen Strafantrag des Verletzten voraus. Für Unternehmen steht neben der strafrechtlichen Seite ohnehin meist der zivilrechtliche Weg im Vordergrund, der auf Entfernung und dauerhafte Unterlassung zielt.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Der erste Schritt ist die Einordnung: Handelt es sich um eine überprüfbare, ehrenrührige Tatsachenbehauptung oder um eine geschützte Meinung? Nur eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit nicht feststeht, erfüllt den Tatbestand des § 186 StGB. Diese Weichenstellung sollte am Anfang stehen, verbunden mit einer sauberen Beweissicherung.

Liegt eine unwahre oder nicht erweisliche Tatsachenbehauptung vor, kommt ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser und – über die Störerhaftung – gegen das Portal in Betracht. Eine bloße Meldung führt oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung; dauerhafte Ruhe entsteht erst mit einem durchgesetzten Unterlassungstitel.

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Häufige Fragen

Muss ich beweisen, dass eine Behauptung falsch ist?

Bei der üblen Nachrede nicht. Die Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache geht zulasten dessen, der sie aufgestellt hat. Lässt sich die belastende Behauptung nicht als wahr belegen, wird sie strafrechtlich wie eine unwahre Tatsache behandelt.

Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?

Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) genügt, dass die Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache nicht erweislich ist. Die Verleumdung (§ 187 StGB) verlangt zusätzlich, dass der Täter die Unwahrheit kennt und wider besseres Wissen handelt.

Ist eine negative Meinung schon üble Nachrede?

Nein. § 186 StGB erfasst nur ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, nicht bloße Werturteile. Eine subjektive Meinung wie „nicht empfehlenswert" bleibt Meinungsäußerung – erst die Behauptung eines konkreten, überprüfbaren Vorgangs kann üble Nachrede sein.

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