Schadensersatz ist der Ausgleich eines Vermögensschadens, den ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat. Bei rechtswidrigen Bewertungen kommt er aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder aus § 824 BGB in Betracht und setzt einen konkret darlegbaren Schaden sowie ein Verschulden des Anspruchsgegners voraus.
Was bedeutet Schadensersatz im Bewertungsrecht?
Wenn eine rechtswidrige Bewertung Kunden abschreckt und Umsatz kostet, entsteht ein handfester wirtschaftlicher Schaden. Der Schadensersatz ist der Anspruch, der diesen Vermögensschaden ausgleichen soll. Er richtet sich anders als Beseitigung und Unterlassung nicht auf die Bewertung selbst, sondern auf den Ausgleich in Geld für die eingetretenen Nachteile.
Rechtsgrundlage ist vor allem § 823 Abs. 1 BGB bei Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Bei geschäftsschädigenden unwahren Tatsachen kommt § 824 BGB (Kreditgefährdung) hinzu; bei Straftatbeständen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem verletzten Schutzgesetz.
Schadensersatz vs. Geldentschädigung — der Unterschied
Beide Ansprüche zahlen Geld, gleichen aber Unterschiedliches aus. Der Schadensersatz ersetzt einen materiellen Schaden – etwa entgangenen Gewinn oder Umsatzeinbußen infolge der Bewertung. Die Geldentschädigung gleicht dagegen immaterielle Nachteile aus einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.
Für Unternehmen ist diese Trennung wichtig: Der materielle Schadensersatz kann grundsätzlich auch der juristischen Person zustehen, während die immaterielle Geldentschädigung im Kern natürlichen Personen vorbehalten ist. Welcher Anspruch greift, hängt davon ab, welche Art von Nachteil eingetreten ist.
Welche Voraussetzungen hat der Schadensersatz?
Schadensersatz setzt mehr voraus als eine rechtswidrige Bewertung. Erforderlich sind ein Verschulden des Anspruchsgegners – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit –, ein konkret entstandener Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Äußerung und dem Schaden. Damit unterscheidet er sich vom Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, die kein Verschulden verlangen.
Die praktische Hürde liegt oft im Nachweis: Der Schaden muss konkret dargelegt und der Höhe nach greifbar gemacht werden. Dass „irgendein" Umsatzrückgang eingetreten ist, genügt nicht – der Zusammenhang mit der konkreten Bewertung muss nachvollziehbar sein. Deshalb ist Schadensersatz im Bewertungsrecht anspruchsvoller durchzusetzen als die Entfernung der Äußerung.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Am Anfang steht auch hier die Beweissicherung: die Bewertung selbst, ihr Zeitraum und – für einen späteren Schadensersatz – Anhaltspunkte für die wirtschaftlichen Folgen. Vorrangiges Ziel bleibt in aller Regel die dauerhafte Entfernung, denn sie stoppt den fortlaufenden Schaden an der Quelle.
Der wirksamste Hebel dafür ist der Unterlassungsanspruch gegen das Portal als mittelbare Störerin, verbunden mit der Beseitigung der Äußerung. Ob daneben ein Schadensersatzanspruch besteht und wirtschaftlich sinnvoll verfolgt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls – Verschulden, Schadenshöhe und Nachweisbarkeit entscheiden und gehören in die anwaltliche Prüfung.
Konkreter Anlass? unwahre Google-Bewertung löschen lassen – anwaltliche Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Der Klarnamen-Beschluss