Ein Löschungsanspruch ist das Recht, die Entfernung einer rechtswidrigen Bewertung zu verlangen. Er ist eine Ausprägung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und kann, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, durch das datenschutzrechtliche Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO ergänzt werden.
Was bedeutet Löschungsanspruch im Bewertungsrecht?
„Die Bewertung muss weg" – so beschreiben die meisten Unternehmen ihr Ziel. Juristisch steckt dahinter der Löschungsanspruch: das Recht, die Entfernung einer rechtswidrigen Bewertung zu verlangen. Er ist keine eigenständige Anspruchskategorie, sondern eine Ausprägung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
Sind personenbezogene Daten betroffen – etwa der Name eines Inhabers oder Geschäftsführers –, kann zusätzlich das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO greifen. Für Unternehmen als solche steht dagegen der äußerungsrechtliche Weg über das Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Vordergrund.
Löschung vs. Unterlassung — der Unterschied
Der wichtigste Satz für jeden Betroffenen: Löschen ist nicht gleich Löschen. Eine Meldung beim Portal löst zunächst nur dessen Prüfpflicht aus und führt häufig zu einer vorübergehenden Deaktivierung für die Dauer der Prüfung. Die Bewertung kann anschließend durch den Verfasser oder das Portal wieder erscheinen.
Ein durchgesetzter Unterlassungsanspruch wirkt dagegen in die Zukunft und ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß bewehrt (§ 890 ZPO). Wer nur „löschen" lässt, beseitigt den heutigen Beitrag; wer die Unterlassung tituliert, verhindert das Wiederauftauchen. Die dauerhafte Ruhe entsteht erst durch die Kombination.
Wann besteht ein Löschungsanspruch?
Der Anspruch setzt voraus, dass die Bewertung rechtswidrig ist – etwa als unwahre Tatsachenbehauptung, als Schmähkritik oder als nach Abwägung unzulässiges Werturteil. Ein bloß unangenehmer oder geschäftsschädigender Inhalt reicht nicht; zulässige Kritik muss hingenommen werden.
Gegenüber dem Portal entsteht der Anspruch über die Störerhaftung: Nach einem konkreten, substantiierten Hinweis muss es die Bewertung prüfen und entfernen, wenn der Rechtsverstoß erkennbar ist. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob das Portal reagiert, sondern wie – eine bloß vorübergehende Deaktivierung mit Wiederveröffentlichungsvorbehalt genügt der Prüfpflicht nicht.
Was können betroffene Unternehmen tun?
Der erste Schritt ist die Beweissicherung, solange die Bewertung online ist – ohne Screenshot wird der spätere Weg schwerer. Danach entscheidet die juristische Einordnung über die Erfolgsaussichten. Ist die Rechtslage geklärt, wird der Anspruch außergerichtlich gegenüber dem Portal geltend gemacht und, wenn nötig, gerichtlich durchgesetzt.
Sinnvoll ist es, die Löschung von vornherein mit dem Unterlassungsanspruch zu verbinden. So bleibt es nicht bei einer kurzfristigen Entfernung, sondern es entsteht ein Ergebnis, das trägt – eine titulierte Unterlassung, die das Portal bindet und auch kerngleiche Neuveröffentlichungen erfasst.
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Der Klarnamen-Beschluss