Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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Rechtslexikon

Was ist das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA?

Kurzdefinition

Der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) verpflichtet Hosting-Anbieter in Art. 16, ein Melde- und Abhilfeverfahren („Notice-and-Action") bereitzustellen. Jede Person kann darüber mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden; der Anbieter muss die Meldung sorgfältig, frei von Willkür und zeitnah bearbeiten. Das Verfahren löst eine Prüfpflicht aus, führt aber nicht automatisch zur dauerhaften Entfernung.

Was bedeutet Notice-and-Action im Bewertungsrecht?

Seit dem Digital Services Act gilt europaweit ein einheitlicher Rahmen dafür, wie Plattformen mit gemeldeten Inhalten umgehen müssen. Art. 16 DSA verpflichtet Hosting-Anbieter – dazu zählen Bewertungsportale – dazu, ein leicht zugängliches Meldeverfahren anzubieten. Über dieses Verfahren kann jede Person eine Bewertung als mutmaßlich rechtswidrig melden.

Geht eine ausreichend begründete Meldung ein, muss der Anbieter sie sorgfältig, objektiv und ohne Willkür prüfen und über die Meldung entscheiden. Diese Prüfpflicht ist der eigentliche Hebel der Norm – und zugleich der Anknüpfungspunkt für die Störerhaftung des Portals.

Warum eine Meldung oft nur vorübergehend wirkt

Hier liegt das größte Missverständnis. Eine Meldung nach Art. 16 DSA führt – wenn überhaupt – häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung der Bewertung für die Dauer der Prüfung. Sie ist kein Urteil und kein dauerhafter Titel: Verfasser oder Portal können eine so entfernte Bewertung unter Umständen wieder erscheinen lassen.

„Gemeldet und weg" heißt deshalb nicht „dauerhaft erledigt". Wer dauerhafte Ruhe will, muss über die bloße Meldung hinausgehen und den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Portal durchsetzen – notfalls gerichtlich.

Was gilt bei unbegründeten Meldungen?

Der DSA schützt auch vor Missbrauch des Meldesystems. Reicht jemand häufig offensichtlich unbegründete Meldungen ein, dürfen Plattformen die Bearbeitung solcher Meldungen nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen. Für Betroffene bedeutet das: Eine ungenaue oder pauschale Selbstmeldung kann mehr schaden als nutzen.

Deshalb kommt es auf die präzise, juristisch belastbare Begründung an – ob eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Schmähkritik oder eine Bewertung ohne überprüfbaren Bezug vorliegt. Eine sauber begründete Beanstandung erhöht die Chance, dass die Prüfpflicht überhaupt greift.

Was können betroffene Unternehmen tun?

Die Meldung nach Art. 16 DSA ist ein sinnvoller erster Schritt – aber eben nur der erste. Vor der Meldung stehen die Beweissicherung und die Einordnung, ob die Bewertung wirklich angreifbar ist. Eine belastbare Begründung erhöht die Wirkung und vermeidet das Risiko ausgesetzter Meldungen.

Bleibt es bei einer nur vorübergehenden Deaktivierung oder behält sich das Portal die Wiederveröffentlichung vor, ist der Weg über die Abmahnung und die einstweilige Verfügung der Weg zur dauerhaften Lösung.

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Rechtsanwalt Jan Meyer
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Häufige Fragen

Führt eine Meldung nach Art. 16 DSA zur Löschung?

Nicht zwingend und oft nicht dauerhaft. Die Meldung löst eine Prüfpflicht des Portals aus; im Erfolgsfall wird die Bewertung häufig nur vorübergehend deaktiviert. Verfasser oder Portal können sie unter Umständen wieder erscheinen lassen. Dauerhafte Ruhe entsteht erst über einen Unterlassungstitel.

Wer kann eine Bewertung nach dem DSA melden?

Grundsätzlich jede Person kann über das nach Art. 16 DSA vorgeschriebene Meldeverfahren mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden. Der Anbieter muss ausreichend begründete Meldungen sorgfältig und ohne Willkür bearbeiten.

Kann eine Plattform meine Meldungen ignorieren?

Sorgfältig begründete Meldungen muss sie prüfen. Wer allerdings häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht, muss damit rechnen, dass die Plattform deren Bearbeitung nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzt. Präzision ist deshalb entscheidend.

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