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Ratgeber · Reputationsrecht

Bewertungserpressung: Was tun, wenn mit einer schlechten Bewertung gedroht wird?

„Zahlen Sie, sonst gibt es einen Stern." Wer als Unternehmen mit einer negativen Bewertung unter Druck gesetzt wird, steht oft unvermittelt da – und fühlt sich ausgeliefert. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Dieser Beitrag zeigt, wann Bewertungserpressung strafbar ist, was Sie sofort tun sollten und wie sich rechtswidrige Bewertungen anwaltlich beseitigen lassen.

Kurz gesagt

Wer eine schlechte Bewertung androht oder aufrechterhält, um Geld oder einen Vorteil zu erzwingen, begeht regelmäßig eine Straftat (Erpressung, § 253 StGB, oder Nötigung, § 240 StGB). Zahlen Sie nicht – dokumentieren Sie die Forderung stattdessen vollständig.

  • Sofort: Bewertung und Forderung mit Datum, Uhrzeit, Nutzername und URL als Screenshot sichern.
  • Rechtlich: Rechtswidrige Bewertungen lassen sich über den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 1004 analog i. V. m. § 823 BGB) entfernen – notfalls per einstweiliger Verfügung.
  • Anonym? Die Plattform kann verpflichtet sein, den Verfasser so zu individualisieren, dass sich der Geschäftskontakt überprüfen lässt, oder den Beitrag zu löschen (TDDDG; OLG Hamburg, Beschluss v. 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).

Was ist Bewertungserpressung?

Von Bewertungserpressung spricht man, wenn jemand eine negative Bewertung als Druckmittel einsetzt, um einen Vorteil zu erlangen. Typisch sind zwei Varianten: Entweder wird eine schlechte Bewertung angedroht, falls eine Forderung nicht erfüllt wird – oder eine bereits veröffentlichte Bewertung wird nur gegen Zahlung oder eine andere Gegenleistung „zurückgenommen". In beiden Fällen geht es nicht um eine ehrliche Meinung zu einer erlebten Leistung, sondern um Nötigung mit Bewertungsmacht.

Betroffen sind Unternehmen jeder Größe – vom Handwerksbetrieb über die Praxis bis zum Onlineshop. Die Bewertung selbst muss dabei nicht einmal berechtigt sein: Häufig stammt sie von Personen ohne echten Kunden- oder Geschäftskontakt, was die Rechtslage zusätzlich zu Ihren Gunsten verschiebt.

Ist Bewertungserpressung strafbar?

In aller Regel ja. Je nach Konstellation kommen mehrere Straftatbestände in Betracht:

  • Erpressung (§ 253 StGB): Wer mit einer schlechten Bewertung droht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen – etwa Geld, einen Rabatt oder eine Rückerstattung –, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Erpressung.
  • Nötigung (§ 240 StGB): Wird ein bestimmtes Verhalten erzwungen, ohne dass es um einen Vermögensvorteil geht, liegt eine Nötigung nahe. Die angedrohte schlechte Bewertung ist dabei das „empfindliche Übel".
  • Üble Nachrede / Verleumdung (§§ 186, 187 StGB): Enthält die Bewertung unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, kommen zusätzlich diese Delikte in Betracht.

Wichtig: Eine ehrliche, sachlich zutreffende Kritik ist erlaubt und keine Erpressung. Die Grenze wird überschritten, sobald die Bewertung als Hebel eingesetzt wird, um eine Gegenleistung zu erzwingen. Genau diese Verknüpfung – „Leistung gegen Sterne" – macht das Verhalten strafbar.

Wie sieht Bewertungserpressung in der Praxis aus?

Drei typische Konstellationen (Beispiele):

Die offene Drohung

Nach einer Reklamation schreibt ein „Kunde": „Wenn ich mein Geld nicht zurückbekomme, setzt es eine 1-Stern-Bewertung bei Google – und ich kenne noch viele, die das auch tun." Eine klassische Drohung mit empfindlichem Übel.

Die Rücknahme gegen Geld

Eine bereits veröffentlichte, vernichtende Bewertung wird kommentiert: „Für 300 € lösche ich das wieder." Hier wird die vorhandene Bewertung zum Faustpfand.

Der Wettbewerber im Schafspelz

Ein angeblicher Gast bewertet vernichtend und ohne je vor Ort gewesen zu sein – tatsächlich steckt ein Mitbewerber dahinter, der Druck aufbauen will. Neben dem Persönlichkeitsrecht greift hier auch das Wettbewerbsrecht.

Was sollten Sie sofort tun?

  1. Beweise sichern. Fertigen Sie Screenshots der Bewertung und der Forderung an – mit sichtbarem Datum, Uhrzeit, Nutzername, Profil-Link und der vollständigen URL. Sichern Sie auch Chatverläufe, E-Mails oder Nachrichten, in denen die Gegenleistung verlangt wird.
  2. Nicht zahlen und nicht verhandeln. Eine Zahlung beendet den Druck nicht, sondern verstärkt ihn – und bestätigt dem Erpresser, dass die Masche funktioniert.
  3. Nicht selbst eskalieren. Antworten Sie sachlich oder gar nicht. Emotionale öffentliche Repliken verschärfen die Lage und können eigene Risiken schaffen.
  4. Frist im Blick behalten. Für eine einstweilige Verfügung zählt Schnelligkeit. Warten Sie nicht wochenlang ab.
  5. Rechtlich prüfen lassen. Lassen Sie Forderung und Bewertung anwaltlich bewerten – zur Bewertung selbst und zur Frage einer Strafanzeige.

Wie wehren Sie sich rechtlich?

Gegen eine rechtswidrige Bewertung stehen Ihnen mehrere Hebel zur Verfügung, die sich kombinieren lassen:

  • Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB. Ziel: Die Bewertung wird entfernt und darf nicht erneut veröffentlicht werden – abgesichert durch ein Ordnungsgeldrisiko für Zuwiderhandlungen.
  • Prüfpflicht der Plattform (Art. 16 DSA). Google, Trustpilot & Co. müssen begründeten Beanstandungen nachgehen. Entscheidend ist nicht das anonyme Meldeformular, sondern eine fundierte, rechtlich unterlegte Aufforderung.
  • Auskunft bei Anonymität (TDDDG). Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, kann die Plattform verpflichtet sein, den Verfasser identifizierbar zu machen oder den Beitrag zu löschen. Diese Linie hat SterneAdvo vor dem OLG Hamburg erstritten (Beschluss v. 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).
  • Strafanzeige wegen Erpressung oder Nötigung – parallel zur zivilrechtlichen Beseitigung.

Reagiert die Plattform nicht, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen – im dringenden Fall über eine einstweilige Verfügung, also binnen kurzer Zeit.

Musterschreiben: Bewertung bei der Plattform beanstanden

Diese Vorlage können Sie als ersten eigenen Schritt nutzen, um eine rechtswidrige Bewertung bei der Plattform zu beanstanden. Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung – erhöht aber den Druck und dokumentiert Ihren Widerspruch.

Betreff: Beanstandung einer rechtswidrigen Bewertung (Art. 16 DSA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beanstande die nachfolgende, auf Ihrer Plattform veröffentlichte Bewertung als rechtswidrig und fordere Sie auf, diese zu entfernen:

– Bewerteter Eintrag: [Name Ihres Unternehmens / Link]
– Bewertung/URL: [Link zur Bewertung]
– Datum/Nutzername: [Datum, sichtbarer Name]

Der Bewertung liegt kein echter Kunden- bzw. Geschäftskontakt zugrunde. Zudem wird sie ausdrücklich als Druckmittel eingesetzt, um eine Zahlung zu erzwingen (mir liegen entsprechende Nachweise vor). Die Bewertung verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und enthält unwahre Tatsachenbehauptungen.

Ich fordere Sie auf, die Bewertung binnen sieben Tagen zu entfernen und mir dies zu bestätigen. Für den Fall, dass Sie an der Echtheit festhalten, fordere ich Sie auf, die zur Identifizierung des Verfassers erforderlichen Angaben bereitzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unternehmen]

Tipp: Fügen Sie der Beanstandung Ihre gesicherten Screenshots bei. Bleibt eine Reaktion aus, ist der anwaltliche Weg der wirksamste Hebel.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe?

Kleinere Fälle lassen sich mit sorgfältiger Beweissicherung und einer fundierten Beanstandung oft selbst entschärfen. Anwaltliche Unterstützung ist dann sinnvoll, wenn die Plattform nicht reagiert, der Druck anhält, mit weiteren Bewertungen gedroht wird oder ein Wettbewerber dahintersteht. Dann zählt konsequentes Vorgehen: Unterlassungsaufforderung, notfalls einstweilige Verfügung und – bei anonymen Verfassern – die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.

SterneAdvo ist auf Reputationsrecht spezialisiert und hat vor dem OLG Hamburg erstritten, dass ein großes Bewertungsportal einen Verfasser bei begründeten Zweifeln an der Echtheit so individualisieren muss, dass der Bewertete das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann – oder die Bewertung entfernen muss. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich; die Kosten des weiteren Vorgehens besprechen wir vorab transparent.

Häufige Fragen zur Bewertungserpressung

Ist es strafbar, mit einer schlechten Bewertung Geld zu fordern?

Ja, in aller Regel. Wer eine negative Bewertung androht oder aufrechterhält, um Geld, einen Rabatt oder eine Rückerstattung zu erzwingen, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB). Entscheidend ist, dass ein Übel angedroht wird, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

Sollte ich zahlen, damit die Bewertung verschwindet?

Nein. Eine Zahlung beseitigt das Problem nicht dauerhaft, sondern lädt zu weiteren Forderungen ein und kann die Position des Erpressers scheinbar bestätigen. Sinnvoller ist es, die Forderung zu dokumentieren und die Bewertung rechtlich beseitigen zu lassen.

Was, wenn der Verfasser anonym auftritt?

Anonymität schützt nicht vor Verantwortung. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung kann die Plattform verpflichtet sein, den Verfasser identifizierbar zu machen oder den Beitrag zu entfernen. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist das TDDDG; diese Linie hat SterneAdvo vor dem OLG Hamburg erstritten (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24).

Muss ich zuerst zur Polizei oder zuerst zum Anwalt?

Beides ist möglich und schließt sich nicht aus. Eine Strafanzeige adressiert das strafbare Verhalten des Erpressers; die anwaltliche Durchsetzung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs sorgt dafür, dass die rechtswidrige Bewertung tatsächlich verschwindet – notfalls im Eilverfahren gegen die Plattform.

Wie schnell kann eine rechtswidrige Bewertung entfernt werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Reagiert die Plattform auf eine fundierte Beanstandung nicht, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen, im dringenden Fall über eine einstweilige Verfügung. Eine pauschale Zusage zur Dauer oder zum Ergebnis wäre unseriös.

Rechtsanwalt Jan Meyer

Rechtsanwalt Jan Meyer

SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Reputationsrecht, Bewertungs- und Äußerungsrecht

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