Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung

Presseinformation · Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung gegen Trustpilot: Das Landgericht Hamburg untersagt die Veröffentlichung einer anonymen Bewertung

Das Landgericht Hamburg hat dem Bewertungsportal Trustpilot im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, eine anonyme Negativbewertung in Deutschland zu veröffentlichen. Das Verbot ist zugestellt und vollziehbar – bewehrt mit Ordnungsgeld, im Wiederholungsfall mit Ordnungshaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Hamburg hat Trustpilot untersagt, eine anonyme Negativbewertung in Deutschland zu veröffentlichen (einstweilige Verfügung, Az. 311 O 148/26).
  • Das Verbot ist zugestellt und damit vollziehbar.
  • Trustpilot hatte auf die außergerichtliche Beanstandung nur verzögert reagiert und sich eine erneute Veröffentlichung vorbehalten; dem betroffenen Unternehmen waren nach eigenen Angaben bereits Umsätze und Kunden weggebrochen.
  • Die Untersagung ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bewehrt (ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern) und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen.
  • Trustpilot ließ sich von der internationalen Großkanzlei Reed Smith vertreten – durchgesetzt wurde die Verfügung gleichwohl.
Rechtsanwalt Jan Meyer vor dem Firmensitz von Trustpilot in Kopenhagen – zur einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg (Untertitel im Video).
Transkript des Videos anzeigen

Eine einstweilige Verfügung, frisch erlassen vom Landgericht Hamburg gegen das Bewertungsportal Trustpilot. Wir sind hier an deren Firmensitz in Kopenhagen, Dänemark. Und es ging um eine rechtswidrige Fake-Bewertung. Trustpilot hatte diese Bewertung trotz außergerichtlicher Beanstandung nicht gelöscht, hatte sich totgestellt. Dem Mandanten waren aber bereits Umsätze und Kunden abhandengekommen, weil dort so heftige Falschaussagen verbreitet wurden. Und deswegen haben wir gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht und auch erfolgreich erstritten. Das Portal hat sich zwar mit Händen und Füßen gewehrt, aber am Ende doch verloren. Und ab dieser Zustellung ist es für Trustpilot verbindlich verboten, diese Bewertung jemals wieder zu veröffentlichen. Und wichtig: Es ist mit Ordnungsgeld oder auch Ordnungshaft bedroht. Sollte Trustpilot hier irgendetwas wieder veröffentlichen, geht im schlimmsten Fall die Geschäftsführung ins Gefängnis.

Erst der gerichtliche Weg brachte Schutz

Eine anonyme Bewertung, deren tatsächliche Grundlage das Unternehmen bestreitet – öffentlich sichtbar, für jeden Kunden und Geschäftspartner, auch in den Suchergebnissen.

Der Betroffene konnte nicht einmal überprüfen, ob hinter der Kritik überhaupt ein echter geschäftlicher Kontakt steht. Kein Name, keine Möglichkeit zur Entgegnung. Und die Folgen waren real: Nach eigenen Angaben brachen Umsätze und Kunden weg.

Die außergerichtliche Beanstandung bei Trustpilot führte zu keiner verbindlichen Abhilfe. Erst der Gang zum Landgericht Hamburg brachte ein belastbares Ergebnis: ein vollziehbares Veröffentlichungsverbot – durchgesetzt bis vor den Firmensitz des Portals in Kopenhagen. Denn ein Sitz im Ausland schützt nicht vor deutschem Recht.

Die Rechtsfrage – einfach erklärt

Im Streit stand eine anonyme, für das Unternehmen rufschädigende Bewertung auf Trustpilot. Der Betroffene bestritt, dass der Bewertung überhaupt ein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zugrunde liegt – er konnte anhand der verfügbaren Angaben nicht nachvollziehen, ob die bewertende Person je Kundin oder Kunde war.

Wer eine anonyme Bewertung verbreitet und auf eine Beanstandung nicht zügig und für den Betroffenen nachprüfbar reagiert, muss die Veröffentlichung unterlassen. Es genügt nicht, dass das Portal die Prüfung für sich vornimmt und dem Betroffenen bloß versichert, sie sei positiv ausgefallen. Gelingt die überprüfbare Kenntlichmachung nicht, haftet das Portal als mittelbarer Störer.

„Auch ein internationales Bewertungsportal steht nicht über dem Recht. Wer eine anonyme Bewertung verbreitet, deren tatsächliche Grundlage er dem Betroffenen nicht überprüfbar macht, haftet als mittelbarer Störer – und kann zur Unterlassung verpflichtet werden. Unternehmen müssen das nicht hinnehmen."

Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo – Prozessbevollmächtigter

Löschen ist nicht gleich Ruhe

Für betroffene Unternehmen ist der Unterschied zwischen einer bloßen Löschung und einem vollstreckbaren Unterlassungstitel entscheidend. Eine Löschung kann jederzeit rückgängig gemacht werden; die Bewertung kann morgen wieder online sein. Gerade der im Verfahren erklärte Reaktivierungsvorbehalt von Trustpilot zeigt, warum es auf den Titel ankommt und nicht auf ein flüchtiges Offline-Nehmen.

Dass die Bewertung zwischenzeitlich entfernt worden war, änderte an der Untersagung nichts: Trustpilot hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich die Wiedereinstellung ausdrücklich vorbehalten. Ein durchgesetzter Unterlassungstitel wirkt grundlegend anders – er bindet das Portal dauerhaft und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Das ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Löschung und dauerhafter Ruhe.

Die Rechtsprechung dahinter

Grundlage ist die Linie, die SterneAdvo vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erstritten hat (Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) und die in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt wurde (Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.02.2025 – 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Az. 7 U 8/25): Bestreitet der Betroffene den geschäftlichen Kontakt, muss das Portal diesen für ihn überprüfbar machen – sonst haftet es als mittelbarer Störer. Die Entscheidung gegen Trustpilot zeigt, dass diese Rechtsprechung auch gegenüber einem internationalen Kundenbewertungsportal greift. Zur Vorgeschichte und zum Medienecho: Pressedossier „Klarname statt Anonymität".

Gegen eine internationale Großkanzlei durchgesetzt

Dass Portale ihre Position mit Nachdruck verteidigen, zeigt die Besetzung des Verfahrens: Trustpilot ließ sich von der internationalen Großkanzlei Reed Smith vertreten. Durchgesetzt wurde die Verfügung gleichwohl.

Betroffen? Unzulässige Trustpilot Bewertung gegen Ihr Unternehmen – so setzen wir den Unterlassungsanspruch durch

Häufige Fragen

Was hat das Landgericht Hamburg entschieden?

Das Landgericht Hamburg hat Trustpilot im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, eine anonyme Negativbewertung in Deutschland zu veröffentlichen (Az. 311 O 148/26). Das Verbot ist zugestellt und vollziehbar; es ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bewehrt, ersatzweise Ordnungshaft.

Was ist der Unterschied zwischen einer Löschung und einem Unterlassungstitel?

Eine Löschung kann jederzeit rückgängig gemacht werden – die Bewertung kann wieder online gehen. Ein vollstreckbarer Unterlassungstitel bindet das Portal dauerhaft und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen; bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld.

Wann haftet ein Bewertungsportal für eine anonyme Bewertung?

Bestreitet der Betroffene den geschäftlichen Kontakt, muss das Portal diesen für ihn überprüfbar machen. Gelingt ihm das nach einer Beanstandung nicht, haftet es als mittelbarer Störer und muss die Veröffentlichung unterlassen.

Volltext der Entscheidung

Anonymisierte Fassung: Der Name der Antragstellerin sowie die Namen der Mitglieder der Kammer sind geschwärzt. Der juristische Inhalt ist vollständig und unverändert wiedergegeben. Das geschwärzte Original steht als PDF zum Download.

Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2026 – Az. 311 O 148/26 (vollständigen Wortlaut anzeigen)

Beglaubigte Abschrift

Landgericht Hamburg
Az.: 311 O 148/26

Beschluss

In der Sache

[Antragstellerin – geschwärzt]
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte sterne-advo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf, Gz.: 5297/26

gegen

Trustpilot A/S, Pilestræde 58 / 5, 1112 Kopenhagen, Dänemark
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reed Smith LLP, Von-der-Tann-Straße 2, 80539 München

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 11 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [geschwärzt], den Richter am Landgericht [geschwärzt] und die Richterin Dr. [geschwärzt] am 16.10.2026 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO:

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern) untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebene Bewertung zu veröffentlichen

Unbekannt Unbekannt · 27. Juli 2026 · Bewertet mit 1 von 5 Sternen

War immer zufrieden

War immer zufrieden, bis ich in der letzten Trockenfutter Lieferung einen Plastikfaden aus dem Pellet gezogen habe. Ich wollte, dass mein Hund GUTES Futter bekommt, aber jetzt bin ich mir nicht mehr sicher. Werde evtl es nicht mehr kaufen

Wie geschehen unter der URL https://de.trustpilot.com/reviews und abgebildet wie folgt: […]

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei insbesondere auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2. Der Antragstellerin steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Die angegriffene Bewertung verletzt die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin haftet als mittelbare Störerin.

Bei der beanstandeten Bewertung handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um unzulässige Meinungsäußerungen, für welche die Antragsgegnerin aufgrund der Verletzung reaktiver Prüfpflichten als mittelbare Störerin haftet. Die Antragstellerin nimmt in Abrede, dass es sich bei dem Bewertenden um einen echten Kunden/eine echte Kundin handelt. Zudem bestreitet sie, dass es tatsächlich zu der in der Bewertung geschilderten Wahrnehmung gekommen sei. Diesen Vortrag berücksichtigend stellt sich die angegriffene Bewertung prozessual als rechtswidrige Meinungsäußerung bzw. unwahre Tatsachenbehauptung dar.

Die Antragsgegnerin haftet für diese als mittelbare Störerin. Die Beanstandungen der Antragstellerin waren hinreichend, um reaktive Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Einer näheren Begründung bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 31, zitiert nach juris).

Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden – Nutzers (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 Rn. 29 m.w.N., zitiert nach juris).

Das Interesse des Betroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamburg (11. November 2014, 7 U 24/13), das eine Verletzung der Prüfpflichten für den Fall bejaht, dass zwischen Inkenntnissetzung des Hostproviders über den angeblich rechtswidrigen Eintrag und dessen endgültiger Löschung ein Zeitraum von insgesamt neun Tagen liegt, ist für den Hostprovider ein zeitlicher Umfang der Prüfung von insgesamt vier Tagen als ausreichend anzusehen, um zu entscheiden, ob er den beanstandeten Beitrag wegen dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachfrage löscht oder ob er den Sachverhalt weiter aufklärt und das Stellungnahmeverfahren durchführt (LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017 – 324 O 148/16 Rn. 46, zitiert nach juris).

Soweit die Antragsgegnerin aber vorträgt, dass sie nach Inkenntnissetzung vom 6. August 2026 die Beschwerde am 17. August 2026 geprüft und daraufhin am gleichen Tag das Stellungnahmeverfahren eingeleitet habe, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens verzögert erfolgt ist. Zwar war die Antragsgegnerin – entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs – nach Eingang der Beschwerde gehalten, diese inhaltlich zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie den Beitrag wegen dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachfrage löscht, oder ob sie den Sachverhalt weiter aufklärt und das Stellungnahmeverfahren durchführt. Zu beanstanden ist aber, dass diese Prüfung insgesamt elf Tage in Anspruch genommen hat. Unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen und der konkreten Umstände des Einzelfalls wäre zur Überzeugung der Kammer ein zeitlicher Umfang der Prüfung von insgesamt vier Tagen ausreichend gewesen, sodass die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, das Stellungnahmeverfahren am 10. August 2026 einzuleiten. Zwar ist zugunsten der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass diese täglich eine Vielzahl vergleichbarer Beschwerden erhält und deren Prüfung allein deshalb eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Andererseits ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Erfüllung ihrer Prüfungspflichten gehalten, die infrastrukturellen und personellen Mittel zur unverzüglichen Prüfung der Beschwerden bereitzustellen. Die Antragsgegnerin hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr eine Prüfung der Beschwerde innerhalb von vier Tagen nicht zumutbar gewesen wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde selbst.

Die von der Antragsgegnerin verbreitete Bewertung ist hinsichtlich ihres Umfangs überschaubar. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde auch hinreichend konkret gefasst, die Begründung der Rechtswidrigkeit der Bewertung ist nicht übermäßig lang und beinhaltet keinen komplexen Sachverhalt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die erstmalige Prüfung der Beschwerde bei anschließender Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nur einen von insgesamt mindestens drei Schritten darstellt. Sofern die Antragsgegnerin im Anschluss dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Zustimmung zur Weiterleitung der Beschwerde an den Verfasser und dem Verfasser eine siebentägige Frist zur Stellungnahme einräumt, ist es unverhältnismäßig lang, wenn die Entscheidung über die Durchführung des Stellungnahmeverfahrens eine (beinahe) gleich lange Dauer in Anspruch nimmt. Denn das Interesse des Beschwerdeführers, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es, dass der Hostprovider seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt.

Damit war die Antragsgegnerin ab dem 12. August 2026 mittelbarer Störerin mit der Pflicht, die Veröffentlichung der im Tenor bezeichneten Bewertung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr besteht auch nach der mittlerweile erfolgten Löschung der Bewertung fort, insbesondere hat die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Zudem behält sich die Antragsgegnerin vor, die streitgegenständliche Bewertung erneut online zu stellen, sofern der Nutzer „Unbekannt Unbekannt“ nachträgliche Nachweise vorlegt, die nach ihrer Auffassung eine Wiedereinstellung rechtfertigen. Dass sie dabei der Antragstellerin eine hinreichende eigene Prüfungsmöglichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts einzuräumen beabsichtigt, geht daraus nicht hervor.

Die Sache ist auch eilbedürftig, sodass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund vorliegt. Die mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte legen für die Annahme einer Eilbedürftigkeit regelmäßig eine Frist von fünf Wochen ab Kenntnisnahme des Betroffenen von einer inkriminierten Äußerung zugrunde, bis ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht sein muss (st. Rspr, vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024, 7 W 78/24, GRUR-RS 2024, 18925). Diese Frist ist vorliegend eingehalten worden.

Die Eilbedürftigkeit entfällt auch nicht durch die zwischenzeitliche Löschung der Bewertung durch den Bewertenden, jedenfalls wenn – wie hier – entsprechende weitere Umstände für eine unmittelbar drohende erneute Rechtsverletzung sprechen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. […]

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. […] Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Vorsitzende Richterin am Landgericht [geschwärzt] · Richter am Landgericht [geschwärzt] · Richterin [geschwärzt]

Für die Richtigkeit der Abschrift – Hamburg, 20.10.2026 – Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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