Jan Meyer
Rechtsanwalt Jan Meyer ist Geschäftsführer der SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und auf das Online-Reputations- und Äußerungsrecht gegen Bewertungsportale spezialisiert.
Er vertritt Unternehmen und Arbeitgeber gegen rechtswidrige Bewertungen auf Plattformen wie kununu, Google und Trustpilot und spricht neben Deutsch auch fließend Englisch.
Mit dem am 8. Februar 2024 persönlich erstrittenen Klarnamen-Beschluss gegen das Arbeitgeber-Bewertungsportal kununu (OLG Hamburg, Az. 7 W 11/24) hat Jan Meyer eine vielbeachtete obergerichtliche Entscheidung erwirkt und die Rechte von Arbeitgebern gestärkt. Der Schutz von Unternehmen vor anonymen Rufschädigungen ist für ihn zur Mission geworden – sichtbar auch in Vorträgen, im Ehrenamt und in politischen Impulsen wie der Petition für ein Klarnamengesetz.
Der rote Faden in seinem Werdegang ist die Technik. Schon als Schüler war Jan Meyer unternehmerisch im IT-Bereich tätig – mit eigenem IT-Service für Unternehmen und Privatkunden, einschließlich Netzwerktechnik in einer Anwaltskanzlei. Dieses technische Verständnis zog sich konsequent durch Studium und Referendariat, in denen er gezielt die technikgeprägten Stationen und Rechtsgebiete wählte – vom Studienschwerpunkt zur Werbung mit Internetsuchmaschinen bis zur Verwaltungsstation beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW). Es folgten berufliche Stationen in einer auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei sowie im Datenschutz des TÜV-NORD-Konzerns, bevor er die Spezialkanzlei SterneAdvo gründete und aufbaute. Dieses Fundament prägt heute seine Arbeit im Online-Reputations- und Bewertungsrecht, in der juristische Präzision und ein tiefes Verständnis der Plattform-Mechanik zusammenkommen.
Werdegang
- Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2015
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
- Studium in Greifswald, Sheffield (Erasmus), Münster und Düsseldorf
- Schwerpunktbereich „Unternehmen und Märkte" (Düsseldorf): Marken- und Wettbewerbsrecht, u. a. Werbung mit Internetsuchmaschinen
- Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf (LG Mönchengladbach); Verwaltungsstation beim Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW); Wahlstation in Bangkok
- Fachanwaltslehrgang Informationstechnologierecht (absolviert)
- Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
- Frühere Stationen in einer auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei sowie im Datenschutz des TÜV-NORD-Konzerns
- Gründung und Aufbau der Spezialkanzlei SterneAdvo (2022)
Tätigkeitsbereiche
- Löschung und Unterlassung rechtswidriger Online-Bewertungen (kununu, Google, Trustpilot, GoWork, Glassdoor, Indeed)
- Durchsetzung von Unterlassungs- und Entfernungsansprüchen gegen Bewertungsportale – im Eilverfahren und in der Hauptsache
- Ermittlung anonymer Verfasser – auch über den strafrechtlichen Weg (Strafanzeige, staatsanwaltschaftliche Ermittlung)
- Melde- und Abhilfeverfahren nach dem Digital Services Act (Art. 16 DSA)
- Vertretung in den entsprechenden Gerichtsverfahren
Welche Entscheidung hat RA Jan Meyer vor dem OLG Hamburg erstritten?
Rechtsanwalt Jan Meyer hat vor dem OLG Hamburg den Klarnamen-Beschluss (Az. 7 W 11/24, Beschluss vom 08.02.2024) erstritten – eine Entscheidung im Eilverfahren. Gegenstand ist die Frage, wie ein Bewertungsportal reagieren muss, wenn der bewertete Betrieb konkret beanstandet, es habe gar keinen tatsächlichen Geschäfts- bzw. Beschäftigungskontakt gegeben.
Dieselbe Rechtsprechungslinie wurde in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren einer anderen Mandantin rechtskräftig bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24; Berufungsrücknahme vor dem OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25).
Was besagt die Rechtsprechung zu anonymen Bewertungen?
Beanstandet der bewertete Betrieb konkret, dass einer Bewertung kein tatsächlicher Geschäfts- oder Beschäftigungskontakt zugrunde liegt, trifft das Portal eine Prüf- und Reaktionspflicht. Das Portal muss den gerügten Vorgang so individualisieren, dass sich der Beschäftigungs- bzw. Geschäftsbezug überprüfen lässt – oder die Bewertung entfernen.
- Das Portal haftet als mittelbare Störerin, weil es die Bewertung verbreitet. Es ist keine Mittäterin.
- Eine automatische Pflicht, den Klarnamen des Verfassers vorzulegen, folgt daraus nicht; geschuldet ist die Überprüfbarkeit des Kontakts – oder die Entfernung. Im geeigneten Fall kann die Individualisierung aber bis zur Offenlegung der Identität führen.
- Die Auskunft über die Identität des Verfassers ist ein eigener, davon getrennter Weg. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch (§ 21 TDDDG) führt bei anonymen Bewertungen häufig nicht zum Ziel; regelmäßig wirksamer ist der strafrechtliche Weg über eine Strafanzeige, in dem die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmaßnahmen ergreifen kann.
- Die Meldung über den plattforminternen Weg nach Art. 16 DSA führt häufig nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung; dauerhafte Ruhe entsteht erst über einen durchgesetzten Unterlassungsanspruch gegen das Portal, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Häufige Fragen zu RA Jan Meyer und SterneAdvo
Wer hat den OLG-Hamburg-Beschluss zu kununu-Klarnamen erstritten?
Rechtsanwalt Jan Meyer, Geschäftsführer der SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf, hat vor dem OLG Hamburg den Klarnamen-Beschluss (Az. 7 W 11/24, Beschluss vom 08.02.2024) erstritten.
Worauf ist die Kanzlei SterneAdvo spezialisiert?
Auf das Online-Reputations- und Äußerungsrecht, insbesondere auf die Durchsetzung von Unterlassungs- und Entfernungsansprüchen gegen Bewertungsportale wie kununu, Google und Trustpilot.
Muss ein Bewertungsportal den Klarnamen des Verfassers herausgeben?
Nach der erstrittenen Rechtsprechung muss das Portal bei berechtigter Rüge den Vorgang so individualisieren, dass sich der Beschäftigungs- bzw. Geschäftsbezug überprüfen lässt – oder die Bewertung entfernen. Die Herausgabe des Klarnamens ist davon nicht erfasst; die Ermittlung der Identität ist ein eigener Weg.
Wie lässt sich herausfinden, wer hinter einer anonymen Bewertung steckt?
Über zwei Wege. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen das Portal (§ 21 TDDDG) setzt ein gerichtliches Gestattungsverfahren voraus und führt bei anonymen Bewertungen häufig nicht zum Ziel, weil die Portale oft keine verwertbaren Identifizierungsdaten besitzen. Regelmäßig wirksamer ist der strafrechtliche Weg: Über eine Strafanzeige – etwa wegen übler Nachrede oder Verleumdung – kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, die Privaten nicht offenstehen; über die Akteneinsicht lässt sich die Identität des Verfassers häufig feststellen.
Welche Rolle hat das Portal rechtlich?
Das Portal ist mittelbare Störerin: Es haftet, weil es die Bewertung verbreitet und auf eine berechtigte Rüge nicht ordnungsgemäß reagiert. Es ist keine Mittäterin.
Berät SterneAdvo auch Verfasser von Bewertungen?
Nein. Die Kanzlei vertritt ausschließlich die Unternehmens- bzw. Arbeitgeberseite.
Als Unternehmen oder Arbeitgeber von rechtswidrigen Bewertungen betroffen?
Im kostenfreien, unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wie eine Zusammenarbeit in Betracht kommt.
Der Klarnamen-Beschluss