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SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Presseinformation · Grundsatzentscheidung

Klarname statt Anonymität: OLG Hamburg verpflichtet Kununu zur Offenlegung – oder Löschung

Der von Rechtsanwalt Jan Meyer (SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) erstrittene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2024 (Az. 7 W 11/24) stärkt die Rechte von Arbeitgebern gegenüber anonymen Bewertungen erheblich – und wird inzwischen vom Landgericht Hamburg fortgeführt.

Die Kernaussage

Bewertungsportale können sich nicht mehr pauschal hinter der Anonymität ihrer Nutzer verstecken: Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer negativen Bewertung, muss die Plattform entweder die Identität des Verfassers offenlegen oder die Bewertung entfernen. Lediglich anonymisierte „Nachweise" eines angeblichen Bewertungskontakts genügen nicht mehr.

„Anonymität ist kein Freibrief. Wer ein Unternehmen öffentlich bewertet, muss sich im Streitfall greifen lassen – sonst hat die Bewertung im Netz nichts zu suchen."

Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo

Der Hintergrund

Ausgangspunkt war eine anonyme, für den betroffenen Arbeitgeber rufschädigende Bewertung, deren Echtheit sich nicht belegen ließ. Rechtsanwalt Jan Meyer setzte den Auskunfts- bzw. Löschungsanspruch gerichtlich durch. Das OLG Hamburg bestätigte die Linie und schuf damit einen Präzedenzfall, auf den sich betroffene Unternehmen seither berufen können.

„Für Arbeitgeber ist das ein Wendepunkt: Sie sind rechtswidrigen, anonymen Bewertungen nicht länger schutzlos ausgeliefert. Kann die Plattform die Echtheit nicht belegen, muss die Bewertung weichen."

Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo

Chronologie: Vom Grundsatzbeschluss zur gefestigten Rechtsprechung

  1. 08.02.2024
    OLG Hamburg · Az. 7 W 11/24

    Grundsatzbeschluss: Bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung muss die Plattform den Verfasser identifizierbar machen – andernfalls ist die Bewertung zu löschen.

  2. 29.11.2024
    LG Hamburg

    Im Widerspruchsverfahren bestätigt: Die auf dieser Grundlage erwirkte einstweilige Verfügung bleibt bestehen, die anonyme Bewertung gelöscht.

  3. 08.01.2025
    LG Hamburg

    Erstmals schriftlich begründet folgt das Landgericht der OLG-Rechtsprechung – die Linie verfestigt sich.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Unternehmen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Kanzleien, die mit anonymen, unwahren Bewertungen konfrontiert sind, haben nun ein starkes Instrument in der Hand: Sie können die Offenlegung des Verfassers verlangen – oder die Löschung durchsetzen, wenn ein realer Bewertungskontakt nicht nachgewiesen wird.

Pressematerial

Abdruck honorarfrei bei Quellenangabe „SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH". Belegexemplar erbeten.

Pressekontakt

Rechtsanwalt Jan Meyer
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