Wenn negative Inhalte nicht nur rufschädigend wirken, sondern zugleich wettbewerbliche Interessen eine Rolle spielen, steigt der Handlungsdruck erheblich. Dann geht es nicht mehr nur um eine einzelne Bewertung, sondern um einen möglichen Eingriff in Marktposition, Vertrauen und laufende Geschäftsentwicklung.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Google Ireland Limited zeigt, dass auch solche Fälle rechtlich greifbar sein können. Gerade wenn negative Inhalte nicht zufällig wirken, reicht kommunikative Schadensbegrenzung nicht aus. Dann braucht es eine Prüfung, die öffentliche Wirkung, wirtschaftliche Folgen und rechtliche Angreifbarkeit zusammen denkt.
Entscheidungsbasis:
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss, Az. 2-03 O 590/23, gegen Google Ireland Limited, Beschluss vom 23.01.2024