Plattformtypische Einordnungen wie ein angeblicher Spam-Bezug lenken oft vom eigentlichen Problem ab. Entscheidend ist nicht, wie eine Bewertung technisch eingeordnet wird, sondern ob sie rechtlich zulässig ist.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg gegen Google Ireland Limited macht deutlich, dass plattformbezogene Einwände einen Rechtsverstoß nicht automatisch entkräften. Auch komplexere Bewertungsstreitigkeiten bleiben juristisch greifbar. Wer hier nur auf Standardantworten der Plattform setzt, verliert oft wertvolle Zeit.
Entscheidungsbasis:
Landgericht Hamburg, Beschluss, Az. 324 O 153/24, gegen Google Ireland Limited, Beschluss vom 15.07.2024