Worum ging es in dem Verfahren?
Ausgangspunkt war eine anonyme negative Bewertung auf der Arbeitgeber-Bewertungsplattform Kununu. Der betroffene Arbeitgeber konnte anhand der Bewertung nicht nachvollziehen, ob sie überhaupt von einer Person mit echtem Beschäftigungsverhältnis stammte. Er verlangte deshalb die Entfernung. Das Portal berief sich darauf, den Verfasser aus Datenschutzgründen nicht näher individualisieren zu können. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an: Wer eine Bewertung nicht so konkretisiert, dass ihr Beschäftigungsbezug prüfbar wird, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Bewertung „anonym" und deshalb hinzunehmen sei.
Was hat das OLG Hamburg entschieden?
Kern der Entscheidung: Ein Arbeitgeber kann die Löschung einer Kununu-Bewertung verlangen, wenn das Portal den Verfasser nicht so individualisiert, dass sich ein tatsächlicher Beschäftigungsbezug überprüfen lässt. Das gilt ausdrücklich auch, wenn das Portal einwendet, es dürfe eine solche Individualisierung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vornehmen. Mit anderen Worten: Der Datenschutz des Verfassers ist kein Freibrief dafür, eine nicht überprüfbare Bewertung stehen zu lassen. Die Plattform muss – nach einer substantiierten Beanstandung – so viel offenlegen bzw. prüfen, dass der Beschäftigungsbezug beurteilt werden kann; gelingt das nicht, ist die Bewertung zu entfernen. Entscheidend dabei: Durchgesetzt wurde nicht bloß eine Entfernung, sondern eine Unterlassung – das Portal darf die beanstandete Bewertung auch künftig nicht erneut verbreiten, kerngleiche Wiederholungen eingeschlossen.
Löschung oder dauerhafte Unterlassung – worauf kommt es an?
Ein wichtiger Punkt, den viele Angebote am Markt nicht offenlegen: Eine bloße Meldung führt über die Prüfpflicht (Art. 16 DSA) oft nur zu einer vorübergehenden Deaktivierung – die Bewertung kann wieder erscheinen. Nachhaltig wird es erst mit einem Unterlassungstitel gegen das Portal, der auch kerngleiche Wiederholungen erfasst (§ 890 ZPO). Genau darin liegt der Unterschied zwischen „Ruhe auf Zeit" und dauerhafter Ruhe: Eine gelöschte Bewertung kann wiederkommen – eine untersagte nicht. Die Entscheidung 7 U 8/25 stärkt genau diesen Weg, weil sie die Entfernung nicht individualisierbarer Bewertungen in der Hauptsache rechtskräftig absichert.
Warum ist die Entscheidung jetzt rechtskräftig?
Das Verfahren lief in der Hauptsache (nicht nur im Eilverfahren). Nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2026, der die Erfolgsaussichten der Gegenseite als gering einordnete, nahm Kununu die Berufung zurück. Damit ist die Verurteilung der kununu GmbH zur Unterlassung durch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.02.2025, Az. 324 O 315/24) seit dem 13. Juli 2026 rechtskräftig. Über das Ergebnis berichteten zahlreiche Medien und Presseportale – eine Übersicht finden Sie in den Pressestimmen am Ende dieses Beitrags. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache hat ein deutlich größeres Gewicht als eine einstweilige Verfügung, weil sie endgültig ist.
Was bedeutet „Individualisierung" und der Beschäftigungsbezug?
Eine Kununu-Bewertung enthält die stillschweigende Behauptung, dass der Verfasser tatsächlich Kontakt zum Unternehmen hatte – als Mitarbeiter, Bewerber oder Auszubildender. Beanstandet ein Arbeitgeber die Bewertung substantiiert, trifft die Plattform nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nach Art. 16 DSA eine Prüfpflicht: Sie muss den Vorgang aufklären und den Beschäftigungsbezug belegen. Kann oder will sie den Verfasser nicht so weit individualisieren, dass sich dieser Bezug prüfen lässt, bleibt die Behauptung unbelegt – und die Bewertung ist zu entfernen. Das ist der praktische Hebel für Arbeitgeber.
Wie verhält sich die Entscheidung zum Datenschutz?
Das Portal kann sich nicht pauschal auf die DSGVO berufen, um eine nicht überprüfbare Bewertung zu schützen. Die Interessen des anonymen Verfassers und der Plattform müssen mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht des bewerteten Arbeitgebers abgewogen werden. Bleibt der Beschäftigungsbezug – gerade wegen fehlender Individualisierung – ungeklärt, überwiegt der Schutz des Arbeitgebers. Der Datenschutz des Verfassers rechtfertigt es nicht, eine unbelegte, potenziell rufschädigende Bewertung dauerhaft online zu halten.
Was hat das mit dem früheren Klarnamen-Beschluss (7 W 11/24) zu tun?
Bereits im Eilverfahren hatte das OLG Hamburg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24) die Linie vorgezeichnet, dass ein Portal die Identität anonymer Verfasser offenlegen oder die Bewertung entfernen muss. Das jetzt rechtskräftige Hauptsacheverfahren (7 U 8/25) bestätigt und verfestigt diese Linie endgültig. Für Arbeitgeber heißt das: Die Argumentation ist nicht mehr nur „vorläufig" durch eine einstweilige Verfügung abgesichert, sondern in der Hauptsache rechtskräftig entschieden.
Welche Auswirkungen hat das für Arbeitgeber?
Die Entscheidung erweitert den Handlungsspielraum von Unternehmen spürbar. Konkret:
- Anonyme Bewertungen sind nicht „unangreifbar": Fehlt die überprüfbare Grundlage für einen Beschäftigungsbezug, besteht ein Anspruch auf Entfernung.
- Der Datenschutz-Einwand der Plattform verliert an Kraft – er ersetzt nicht die Prüfpflicht.
- Eine substantiierte, anwaltlich begründete Beanstandung wird zum entscheidenden Hebel: Sie setzt die Prüfpflicht in Gang und verlagert die Darlegungslast.
- Wer den Anspruch gerichtlich durchsetzt, kann einen Unterlassungstitel erwirken, der mit Ordnungsgeld bewehrt ist (§ 890 ZPO) und auch kerngleiche Wiederholungen erfasst.
Gilt das auch für Glassdoor, Google und andere Portale?
Das zugrunde liegende Prinzip – keine belastbare Individualisierung, kein tragfähiger Bewertungsschutz – ist nicht auf Kununu beschränkt und lässt sich auf andere Arbeitgeber-Bewertungsplattformen wie Glassdoor übertragen. Ob sich die Wertung auf allgemeine Portale wie Google-Bewertungen übertragen lässt, hängt vom Einzelfall ab, weil dort der „Kundenkontakt" an die Stelle des „Beschäftigungsbezugs" tritt. Die Grundfrage bleibt dieselbe: Ist die behauptete Kontaktbeziehung überhaupt überprüfbar?
Wie gehen Sie als Arbeitgeber jetzt vor?
- Bewertung mit Datum und URL als Screenshot sichern.
- Nicht vorschnell öffentlich reagieren und keine laienhafte Selbstmeldung starten.
- Anwaltlich prüfen lassen, ob der Beschäftigungsbezug überprüfbar ist – und die Verfasser-Individualisierung gezielt einfordern.
- Substantiierte Beanstandung gegenüber dem Portal, die die Prüfpflicht auslöst.
- Bei Untätigkeit: Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen (Eilverfahren/Hauptsache), Ziel ist der ordnungsgeldbewehrte Titel.
Pressestimmen zur Entscheidung
Über die Berufungsrücknahme und die rechtskräftige Unterlassung berichteten unter anderem:
- beck-aktuell: „kununu akzeptiert Urteil: Müssen Arbeitgeber-Bewertungsportale jetzt Klarnamen herausgeben?"
- Personalwirtschaft: „Kununu-Bewertungen: OLG Hamburg stärkt Rechte von Arbeitgebern"
- Gastgewerbe-Magazin: „Kununu-Fall rechtskräftig: Was Arbeitgeber bei anonymen Bewertungen verlangen können"
- openPR: „OLG Hamburg: kununu nimmt Berufung zurück – Unterlassung in der Hauptsache rechtskräftig"
- NewsTag
- fair-NEWS
- Mittelstand Café
- Neue-Pressemitteilungen.de
- Politik Express
- 88news
- Firmenpresse
Bereits zum Klarnamen-Beschluss von 2024 (Az. 7 W 11/24) hatten überregionale Medien berichtet – eine Übersicht dazu bietet unser Medienecho.
Fazit
Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Hamburg (Az. 7 U 8/25) verschiebt das Kräfteverhältnis zugunsten der Arbeitgeber: Anonyme, nicht überprüfbare Kununu-Bewertungen sind angreifbar, und der Datenschutz-Einwand der Plattform trägt nicht. Entscheidend ist ein präzises Vorgehen – von der substantiierten Beanstandung bis zur dauerhaften Unterlassung. Mehr zum Hintergrund finden Sie auf unserer Presseseite zur Entscheidung sowie zum vorbeugenden Rufschutz.
Sie haben eine unfaire oder anonyme Kununu-Bewertung erhalten? Lassen Sie Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich anwaltlich einschätzen. Erste Ansprechperson ist Rechtsanwalt Jan Meyer, der das Verfahren vor dem OLG Hamburg erstritten hat.
Stand: Juli 2026 · Beitrag von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH · Alle Angaben ohne Gewähr, keine individuelle Rechtsberatung.