Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt  ·  Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
OLG-Hamburg-Kanzlei – Klarnamen-Beschluss erstritten (Az. 7 W 11/24) ✦ AKTUELL: kununu verliert Prozess in der Hauptsache Von SterneAdvo erstritten: OLG Hamburg 7 U 8/25 unanfechtbar · LG Hamburg 324 O 315/24 rechtskräftig Zur Entscheidung
Rechtsanwälte für Äußerungs- & Reputationsrecht

Google-Bewertung löschen: Wie werden Unternehmen rechtswidrige Rezensionen dauerhaft los?

Eine rechtswidrige Google-Bewertung müssen Sie nicht hinnehmen. Als Kanzlei machen wir Ihren Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google geltend – und setzen ihn, wenn das Portal nicht reagiert, gerichtlich durch – bei Bedarf auch im Eilverfahren. Grundlage ist auch der Klarnamen-Beschluss, den Rechtsanwalt Jan Meyer vor dem OLG Hamburg erstritten hat.

  • Unterlassung durchsetzen – gegen die Plattform, nicht bloß eine Meldung
  • Eilverfahren – gerichtlicher Druck per einstweiliger Verfügung
  • OLG-Hamburg-Beschluss – zur Klarnamenpflicht (7 W 11/24)
  • Anwaltliche Vertretung – vollständig und bundesweit
Rechtsanwalt Jan Meyer und Wiebke Meyer

Kurz gesagt

Eine Google-Bewertung löschen zu lassen ist möglich, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthält – oder wenn ihr gar kein echter Kunden- bzw. Geschäftskontakt zugrunde liegt (Fake-Bewertung). Sie können die Bewertung selbst über das Unternehmensprofil melden – eine solche Meldung löst aber nur die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA aus und wirkt häufig nur vorübergehend.

Dauerhafte Ruhe schafft der anwaltlich durchgesetzte Unterlassungsanspruch gegenüber Google – notfalls gerichtlich – bei Bedarf auch im Eilverfahren, mit Ordnungsgeldrisiko für die Plattform bei Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO).

Rechtsstand: August 2026 · Beitrag von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Klarnamen-Beschluss – von uns erstritten

Rechtsanwalt Jan Meyer hat vor dem OLG Hamburg erwirkt, dass Bewertungsportale die Identität anonymer Verfasser offenlegen oder die Bewertung entfernen müssen – eine vielbeachtete obergerichtliche Entscheidung.

OLG Hamburg · Beschluss vom 08.02.2024 · Az. 7 W 11/24 →
Bekannt aus
WDRRTLLegal Tribune OnlinebeckVDI-NachrichtenPersonalwirtschaft

Rechtsgrundlage ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB (Unternehmenspersönlichkeitsrecht), bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB. Gegenüber Google (Google Ireland Ltd.) greift die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA. Entscheidend ist nicht das Google-Meldeformular, sondern die anwaltliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs – notfalls gerichtlich, bei Bedarf auch im Eilverfahren, mit Ordnungsgeldrisiko für die Plattform bei Zuwiderhandlung.

Erster Schritt: Rezension mit Datum und URL sichern und rechtlich prüfen lassen. Stand: August 2026 · Beitrag von Rechtsanwalt Jan Meyer, SterneAdvo Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Unser Ansatz

Wir lassen nicht nur löschen – wir setzen Ihr Recht durch.

Eine rechtswidrige Bewertung verschwindet nicht durch eine Meldung, sondern durch einen durchsetzbaren Anspruch. Als Kanzlei für Äußerungs- und Reputationsrecht machen wir Ihren Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Plattform geltend – und setzen ihn, wenn das Portal nicht reagiert, gerichtlich durch – bei Bedarf auch im Eilverfahren.

  1. 1

    Rechtliche Prüfung & Beweissicherung

    Wir ordnen die Äußerung juristisch ein – unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder fehlender Geschäftskontakt – und sichern sie gerichtsfest.

  2. 2

    Unterlassungsanspruch gegen die Plattform

    Wir fordern Google anwaltlich zur Unterlassung und Entfernung auf – gestützt auch auf den von uns vor dem OLG Hamburg erstrittenen Beschluss zur Klarnamenpflicht.

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    Einstweilige Verfügung oder Klage

    Weigert sich Google, setzen wir die Entfernung gerichtlich durch – häufig schnell im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung.

Google-Bewertungen, die überzeugen – nicht verunsichern

  • Überzeugendes Profil auf Google Google-Bewertungen sind oft der erste Eindruck, den potenzielle Kunden von Ihrem Unternehmen gewinnen. Ein professionell gepflegtes Bewertungsprofil sorgt für mehr Vertrauen und steigert Ihre Attraktivität für Neukunden.
  • Wirtschaftliche Vorteile durch einen besseren Ruf Ein überzeugendes Bewertungsprofil verschafft Ihnen einen klaren Wettbewerbsvorteil, erhöht Ihre Marktposition und sichert Ihnen langfristigen Erfolg in der Branche.
  • Stärkerer Eindruck bei Kunden und Geschäftspartnern Ihre Außenwahrnehmung wird durch ein vertrauenswürdiges Online-Profil gestärkt und macht Sie zur bevorzugten Wahl für Partner und Kunden.
Was Studien zeigen

Bewertungen entscheiden – über Kunden und über Talente

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der Verbraucher lesen Bewertungen, bevor sie sich für ein Unternehmen entscheiden.

Quelle: BrightLocal, Local Consumer Review Survey 2026
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ziehen Unternehmen mit nur wenigen Bewertungen gar nicht erst in Betracht.

Quelle: BrightLocal, Local Consumer Review Survey 2026
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der als negativ empfundenen Bewertungen sind bei näherer Prüfung unzutreffend.

Quelle: Händlerbund-Studie 2025
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lehnen eine Bewerbung bei schlechten Arbeitgeberbewertungen ab.

Quelle: Forschung und Wissen 2023

Warum entscheiden Google-Bewertungen über Kunden und Talente?

Google-Bewertungen sind oft der erste Eindruck, den potenzielle Kunden von Ihrem Unternehmen gewinnen – noch vor Ihrer eigenen Website. Studien zeigen die wirtschaftliche Tragweite:

Ein gepflegtes Bewertungsprofil wirkt dabei auf mehreren Ebenen zugleich: Es verbessert die Sichtbarkeit in den Suchergebnissen (lokale Suchmaschinenoptimierung), verschafft einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Anbietern mit schwächerem Profil, liefert echtes Feedback für interne Verbesserungen und stärkt über transparente, authentische Rückmeldungen die Kundenbindung. Genau deshalb wiegt eine unberechtigte negative Rezension so schwer: Sie verzerrt das Bild, auf das sich Kunden, Geschäftspartner und Bewerber verlassen.

Begriffsklärung:
Eine Bewertung im engeren Sinne ist die reine Sternevergabe (1–5 Sterne) ohne Text. Eine Rezension enthält zusätzlich einen ausformulierten Erfahrungsbericht. Beide erscheinen im Google-Unternehmensprofil (früher „Google My Business") in Google Maps und der Google-Suche – und beide lassen sich bei Rechtswidrigkeit angreifen, auch die Sternevergabe ohne jeden Text (dazu unten mehr).

Wann ist eine Google-Bewertung rechtswidrig?

Nicht jede negative Bewertung müssen Sie hinnehmen – aber auch nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig. Kritische Meinungsäußerungen, die auf einem echten Erlebnis beruhen, sowie wahre Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt und bleiben zulässig. Die Grenze ist überschritten, wenn eine der folgenden Fallgruppen vorliegt:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptung: Der Verfasser behauptet überprüfbare Tatsachen, die nicht stimmen – etwa nie erbrachte Leistungen, erfundene Vorfälle oder falsche Angaben zu Preisen und Abläufen. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz der Meinungsfreiheit; hier greift neben § 823 Abs. 1 BGB insbesondere § 824 BGB (Kreditgefährdung), der die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens vor unwahren geschäftsschädigenden Behauptungen schützt.
  2. Fehlender Geschäftskontakt (Fake-Bewertung): Der Bewertung liegt gar kein echter Kunden- oder Geschäftskontakt zugrunde – der Verfasser war nie Kunde, hat die Leistung nie in Anspruch genommen oder bewertet als Wettbewerber bzw. aus persönlichen Motiven. Nach den Google-Richtlinien sind Rezensionen nur zulässig, wenn sie auf echten Erfahrungen des Verfassers mit dem bewerteten Betrieb beruhen. Fehlt der Erfahrungsbezug, ist die Bewertung regelmäßig unzulässig.
  3. Schmähkritik und Beleidigung: Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Person oder des Unternehmens im Vordergrund, endet der Schutz der Meinungsäußerung. Gleiches gilt für Formalbeleidigungen und Angriffe auf die Menschenwürde.
  4. Meinungsäußerung ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte: Auch wertende Äußerungen können unzulässig sein, wenn ihnen jeder tatsächliche Bezugspunkt fehlt – etwa eine vernichtende Wertung ohne jedes zugrunde liegende Erlebnis.

Verletzt werden dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (bei Einzelpersonen, etwa namentlich angegriffenen Inhabern oder Mitarbeitern) und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des bewerteten Betriebs. Bei Unternehmen gelten vor allem die wirtschaftliche Stellung und der soziale Geltungsanspruch im Geschäftsverkehr als schützenswert – genau darauf zielen unberechtigte Negativ-Rezensionen.

Woran erkennen Sie eine Fake-Bewertung?
Typische Indizien sind: fehlender Bezug zur tatsächlichen Leistung, unkonkrete Pauschalvorwürfe ohne nachvollziehbares Erlebnis, auffällige zeitliche Häufungen mehrerer Negativ-Bewertungen, Konten ohne weitere Aktivität oder mit erkennbarem Interessenkonflikt (Wettbewerber, ehemalige Mitarbeiter im Kundengewand, Mehrfach-Accounts). Kein einzelnes Indiz beweist für sich die Fälschung – in der Summe tragen sie aber die rechtliche Beanstandung, denn der fehlende Geschäftskontakt ist der stärkste Angriffspunkt.

Welche Selbsthilfe-Wege bietet Google – und wo liegen ihre Grenzen?

Google stellt mehrere Wege bereit, über die Betroffene selbst aktiv werden können. Wir stellen sie hier vollständig und ehrlich dar – einschließlich ihrer Grenzen. Denn eines vorweg: Eine Meldung über die Google-Werkzeuge löst rechtlich zunächst nur das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA (Digital Services Act) aus. Google prüft die Meldung dann intern – Einblick in die tatsächlich erfolgte Prüfung erhalten Sie nicht. Eine Entfernung auf diesem Weg ist häufig nur eine vorübergehende Deaktivierung für die Dauer der Prüfung; einen rechtlich gesicherten Bestand hat sie nicht.

Weg 1: Rücknahme durch den Verfasser – der einzige endgültig wirkende Selbsthilfe-Weg

Nur der Verfasser selbst kann eine Google-Rezension direkt und endgültig löschen – in seinem eigenen Google-Konto über Google Maps (Menü „Meine Beiträge" → Reiter „Rezensionen" → Drei-Punkte-Menü → „Rezension löschen"). Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Nimmt der Verfasser seine Bewertung freiwillig zurück – etwa nach der Klärung eines realen Konflikts –, ist sie endgültig entfernt, anders als bei der Entfernung nach einer bloßen Meldung. Dieser Weg ist auch gemeint, wenn vom „Zurückziehen" einer Google-Bewertung die Rede ist: Zurückziehen kann eine Rezension ausschließlich ihr Verfasser selbst. Dasselbe Menü nutzen Sie im Übrigen, wenn Sie eine aus dem eigenen Konto abgegebene Rezension löschen möchten.

Auf eine Kontaktaufnahme mit anonymen oder erkennbar feindseligen Verfassern sollten Sie allerdings verzichten – dazu unten bei den häufigen Fehlern mehr.

Weg 2: Fremde Bewertung über das Unternehmensprofil melden

Fremde Bewertungen können Sie über Google Maps bzw. Ihr Google-Unternehmensprofil melden: Drei-Punkte-Menü neben der Rezension → „Rezension melden". Google bietet dabei folgende Meldekategorien an:

- Themaverfehlung: Die Rezension bezieht sich nicht auf eine tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen.

  • Spam: Die Rezension enthält Werbung oder wirkt automatisiert erstellt.
  • Interessenkonflikt: Die Rezension stammt von einem Wettbewerber oder ist eine Eigenbewertung.
  • Vulgäre Sprache: Die Rezension enthält Obszönitäten oder sexuell anstößige Sprache.
  • Mobbing oder Belästigung: Die Rezension enthält persönliche Angriffe.
  • Diskriminierung oder Hassrede: Die Rezension verletzt die Würde von Einzelpersonen oder Gruppen.
  • Personenbezogene Daten: Die Rezension enthält etwa Adressen oder Telefonnummern.
  • Nicht nützlich: Die Rezension hilft anderen Nutzern nicht bei der Entscheidung.

    Wichtig zu wissen: Eine Gewähr, dass eine solche Meldung zum Erfolg führt, gibt es nicht. Die Meldekategorien bilden Googles Richtlinien ab, nicht die deutsche Rechtslage – eine unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne von § 824 BGB lässt sich in dieses Raster oft gar nicht sauber einordnen. Die Meldung mündet zudem in einen standardisierten Prüfprozess: Sie erhalten zwar eine Mitteilung über die Entscheidung (Art. 16 Abs. 5 DSA), mitgeteilt wird aber im Regelfall nur das Ergebnis – nicht die inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihren Argumenten.

Weg 3: Das Google-Beschwerdeformular

Neben der Meldung im Profil stellt Google ein Beschwerdeformular für rechtliche Beanstandungen bereit (Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte). Hierüber lässt sich – anders als bei den Richtlinien-Kategorien – eine rechtliche Begründung einreichen: warum die konkrete Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder eine Bewertung ohne Geschäftskontakt ist. Google prüft die Beschwerde und entscheidet, ob die Rezension entfernt wird.

Das Formular ist der formal richtige Ort für die DSA-Meldung nach Art. 16 – aber es hat drei strukturelle Grenzen:

1. Die Entfernung ist häufig nur vorübergehend. Die Meldung löst die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA aus. Wird der Inhalt daraufhin entfernt, ist das rechtlich zunächst eine Deaktivierung im Rahmen dieser Prüfung – kein gerichtlich gesicherter Zustand. Die Bewertung kann nach erneuter Prüfung, auf Betreiben des Verfassers oder in kerngleicher Neufassung wieder erscheinen. Ohne Unterlassungstitel hindert die Plattform daran nichts.

  1. Unbegründete Meldungen können den Meldeweg blockieren. Wer wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen einreicht, riskiert, dass Google die Bearbeitung aussetzt – dann wird gar nichts mehr geprüft. Das steht ausdrücklich im Gesetz:

    > Anbieter von Online-Plattformen setzen die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden von Personen, „die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen", für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus. (Art. 23 Abs. 2 DSA, VO (EU) 2022/2065)

    Eine juristisch unpräzise Selbstmeldung kann Ihnen also den Weg verbauen, den Sie eigentlich nutzen wollten.
  2. Sie verhandeln ohne Druckmittel. Auf eine Formular-Meldung muss Google inhaltlich nicht in Ihrem Sinne reagieren. Erst der anwaltlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch – mit der Perspektive eines gerichtlichen Eilverfahrens – verändert die Verhandlungslage.

    Fazit zur Selbsthilfe:
    Für die freiwillige Rücknahme durch den Verfasser und für eindeutige Richtlinien-Verstöße (etwa Spam) sind die Google-Werkzeuge ein legitimer erster Schritt. Bei geschäftsschädigenden Bewertungen mit Bestreitens- oder Wiederholungspotenzial sollten Sie den Fall vor der ersten Meldung rechtlich prüfen lassen – schon um den Meldeweg nicht durch eine unzureichende Begründung zu entwerten.

Warum ist „gelöscht" oft nicht gelöscht?

Wer „Google-Bewertung löschen" sucht, findet viele Angebote, die eine „Löschung" in Aussicht stellen. Was dabei selten offengelegt wird: Eine über den Meldeweg erreichte Entfernung ist rechtlich betrachtet häufig nur eine vorübergehende Deaktivierung – ausgelöst über die Prüfpflicht der Plattform nach dem DSA, für die Dauer der Prüfung. Verfasser und Portal bleiben frei, den Inhalt wieder online zu stellen oder in leicht abgewandelter Form neu zu veröffentlichen. Hinzu kommt ein reales Phänomen: Nach einem Löschversuch reagieren manche Verfasser mit neuen, schärferen Bewertungen („Rache-Update").

Wenn es dann heißt, „da lässt sich nichts mehr machen", stimmt das rechtlich oft nicht: Kerngleiche Wiederholungen sind über die Wiederholungsgefahr angreifbar – wer einen Inhalt offline nehmen musste, darf ihn nicht kerngleich neu veröffentlichen. Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Meldung und einem durchgesetzten Unterlassungsanspruch: Ein gerichtlicher Unterlassungstitel bindet das Portal, ist mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO) und erfasst auch kerngleiche neue Bewertungen mit ähnlichen Formulierungen. Das schützt Ihr Unternehmen nachhaltig und schafft Ruhe sowie Rechtssicherheit.

Deshalb gilt: Sichern Sie von Anfang an Beweise (Screenshot mit Datum, URL, Profilname des Verfassers, Sternewert, ggf. Antworten) – ohne saubere Dokumentation ist der spätere rechtliche Weg unnötig schwer. Und prüfen Sie vor einer Beauftragung, ob das angebotene Vorgehen die anwaltliche Durchsetzung einschließt oder nur die Meldung.

Wie läuft der Anwaltsweg: Unterlassung gegen Google durchsetzen?

Eine rechtswidrige Bewertung verschwindet nicht dauerhaft durch eine Meldung, sondern durch einen durchsetzbaren Anspruch. Als Kanzlei für Äußerungs- und Reputationsrecht machen wir den Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Plattform geltend – und setzen ihn, wenn nötig, mit gerichtlichem Druck durch im Eilverfahren. Anspruchsgegnerin ist dabei nicht (nur) der oft anonyme Verfasser, sondern Google selbst – als mittelbare Störerin: Wer fremde Bewertungen verbreitet und nach konkretem Hinweis auf eine Rechtsverletzung nicht entfernt, haftet nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung selbst auf Unterlassung.

So läuft das Verfahren ab:

1. Rechtliche Prüfung & Beweissicherung. Wir ordnen die Äußerung juristisch ein – unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder fehlender Geschäftskontakt – und sichern sie gerichtsfest (Screenshots mit Datum und URL). Jede Bewertung wird dabei einzeln geprüft und mit eigener, präziser Einzelfall-Argumentation angegriffen – Sorgfalt kennt keinen Mengenrabatt.

  1. Anwaltliche Beanstandung an Google (Notice and Takedown). Wir fordern Google Ireland Ltd. anwaltlich zur Entfernung und Unterlassung auf – juristisch begründet nach den Vorgaben, die der Bundesgerichtshof für die Prüfpflichten von Bewertungsportalen entwickelt hat, und gestützt auch auf die von uns vor dem OLG Hamburg erstrittene Klarnamen-Rechtsprechung. Die außergerichtliche Aufforderung erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen. Google leitet die Beanstandung im Regelfall an den Verfasser weiter und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; kann der Verfasser den Geschäftskontakt und die Tatsachengrundlage nicht substantiiert belegen, ist die Bewertung zu entfernen.
  2. Einstweilige Verfügung oder Klage. Bleibt die Bewertung online, setzen wir die Entfernung gerichtlich durch – bei fortdauernder Rufschädigung häufig auch im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung. Zuständig ist das Gericht am eigenen Geschäftssitz oder – über den fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO, bundesweiter Abruf der Bewertung) – ein auf Äußerungsrecht spezialisiertes Gericht wie das LG Hamburg.
  3. Titel als Dauerschutz. Der Unterlassungstitel verpflichtet die Plattform über den Einzelfall hinaus: Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000,- Euro pro Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Erfasst sind auch kerngleiche neue Bewertungen mit ähnlichen Formulierungen – das ist der Riegel gegen das Wiederauftauchen.

Was wir dabei vollständig für Sie übernehmen:

- Kostenfreie Ersteinschätzung – Wir prüfen, ob sich ein Vorgehen gegen die Bewertung lohnt – unverbindlich und ohne Zusatzkosten.

  • Juristische Löschaufforderung – Wir formulieren ein anwaltliches Schreiben an Google und fordern die Löschung rechtlich fundiert ein.
  • Schriftverkehr mit Google – Wenn Google Rückfragen stellt, übernehmen wir die gesamte Kommunikation – bis zur Entscheidung.
  • Kontrolle der Löschung – Wir überprüfen, ob die Bewertung (inkl. Kommentare) vollständig entfernt wurde.
  • Option auf weitergehende Maßnahmen – Bei eskalierenden Fällen beraten wir Sie transparent zu möglichen Schritten gegen den Verfasser.
  • Einfache Kommunikation – Bundesweite Vertretung – Kontakt via E-Mail, Formular, Telefon oder Teams. Persönliche Termine vor Ort sind nicht erforderlich.

Und der Verfasser?
Der Weg gegen das Portal und der Weg gegen den Verfasser schließen sich nicht aus. Ist der Verfasser bekannt oder identifizierbar, kommt ihm gegenüber eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung in Betracht – in der Praxis gibt die Plattform keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sie kommt vom Verfasser. Bei anonymen Bewertungen führt der Auskunftsweg über § 21 TDDDG dagegen häufig ins Leere; praktisch wirksamer ist die Linie der Klarnamen-Rechtsprechung (dazu sogleich): Das Portal muss den Verfasser so individualisieren, dass sich der Geschäftskontakt überprüfen lässt – oder die Bewertung entfernen. Im Regelfall ist deshalb das Vorgehen gegen das Portal der effizientere Hebel: Dort sitzt die Veröffentlichung, dort wirkt der Titel.

Was bedeutet die Klarnamen-Rechtsprechung des OLG Hamburg für Google-Bewertungen?

Viele rufschädigende Google-Rezensionen stammen von anonymen Profilen mit Fantasienamen. Genau für diese Konstellation hat SterneAdvo die maßgebliche Rechtsprechung erstritten:

  • OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24 (Eilverfahren): Rügt das bewertete Unternehmen, dass der Bewertung kein tatsächlicher Geschäftskontakt zugrunde liegt, muss das Portal den anonymen Verfasser so individualisieren, dass das Unternehmen den Kontakt selbst überprüfen kann
  • oder die Bewertung entfernen. Das Risiko der Anonymität trägt das Portal als Verbreiterin, nicht das bewertete Unternehmen. Den Einwand, Datenschutz stehe der Offenlegung entgegen, hat das Gericht nicht durchgreifen lassen.
  • In der Hauptsache rechtskräftig bestätigt: Die im Eilverfahren 2024 begründete Linie ist damit in der Hauptsache rechtskräftig bestätigt – durch das parallel geführte, eigenständige Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg: Dessen Urteil vom 07.02.2025 (Az. 324 O 315/24) ist rechtskräftig, nachdem das Portal seine Berufung vor dem OLG Hamburg (Az. 7 U 8/25) im Juli 2026 zurückgenommen hat.

Die Verfahren ergingen gegen ein Arbeitgeber-Bewertungsportal. Die dort bestätigten Grundsätze sind auf andere Portale übertragbar: Die Prüfpflichten der Plattformen gelten portalübergreifend, und genau so wenden wir sie an – gegen Google ebenso wie gegen Arbeitgeber- und Verbraucherportale. Der tragende Gedanke – wer anonyme Bewertungen verbreitet, trägt das Prüfungsrisiko, wenn sich ein Geschäftskontakt nicht überprüfen lässt – beansprucht jedoch über den entschiedenen Fall hinaus Beachtung und fließt in unsere Beanstandungen gegenüber Google ein: Bestreitet das bewertete Unternehmen den Geschäftskontakt substantiiert, gerät die Plattform in die Pflicht, den Kontakt belegbar zu machen – und kann sich nicht auf die bloße Anonymität des Profils zurückziehen.

Lassen sich auch 1-Sterne-Bewertungen ohne Text löschen?

Ja. Die bloße Vergabe von einem Stern ohne jeden Text ist die pauschalste Form der Negativ-Bewertung – und gerade deshalb angreifbar. Denn der Sternevergabe ohne Begründung lässt sich nicht entnehmen, auf welchem Erlebnis sie beruht; das bewertete Unternehmen kann weder den behaupteten Kontakt noch den Anlass überprüfen. Das LG Hamburg hat bereits früh entschieden, dass auch eine Bewertung ohne begleitenden Text zu entfernen sein kann (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17). Rügt das Unternehmen den fehlenden Geschäftskontakt, muss die Plattform dem nachgehen – kann der anonyme Verfasser den Kontakt nicht belegen, ist die Sterne-Bewertung zu entfernen. In der Praxis sind textlose 1-Sterne-Bewertungen daher regelmäßig gut angreifbar.

Welche Gerichtsentscheidungen stützen die Löschung von Google-Bewertungen?

Neben der von uns erstrittenen Hamburger Klarnamen-Rechtsprechung haben auch andere Gerichte die Entfernung unberechtigter Google-Bewertungen angeordnet, etwa:

  • LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17 – zur Löschbarkeit einer Bewertung ohne Text (MMR 2018, 407).
  • LG Mainz, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 1 O 86/17 – zur Löschung einer Google-Bewertung ohne belegbaren Kundenkontakt.

Gemeinsamer Nenner dieser Rechtsprechung: Die Plattform darf sich nicht auf die Rolle der neutralen Pinnwand zurückziehen. Wird eine Bewertung konkret und substantiiert beanstandet, treffen sie Prüfpflichten – und bleibt die Prüfung aus oder ergebnislos, haftet sie als mittelbare Störerin auf Beseitigung und Unterlassung.

Welche Fehler sollten Sie bei einer negativen Google-Bewertung vermeiden?

Aus der Mandatspraxis kennen wir die typischen Fehler, die eine spätere Durchsetzung erschweren:

  1. Öffentliche Antwort im Affekt. Eine emotionale öffentliche Erwiderung verschafft der Bewertung zusätzliche Sichtbarkeit, liefert dem Verfasser Material – und kann die spätere rechtliche Argumentation schwächen. Reagieren Sie auf eine mutmaßlich rechtswidrige Bewertung am besten gar nicht öffentlich, bevor der Fall rechtlich eingeordnet ist.
  2. Vorschnelle Eigenmeldung ohne Begründungstiefe. Eine unpräzise Selbstmeldung führt selten zur Entfernung – und wiederholt unbegründete Meldungen können nach Art. 23 Abs. 2 DSA dazu führen, dass Google die Bearbeitung aussetzt. Dann ist der Meldeweg vorerst verbaut.
  3. Keine Beweissicherung. Wird die Bewertung verändert oder zwischenzeitlich ausgeblendet, fehlt später der Nachweis. Sichern Sie sofort Screenshots mit Datum, URL und Verfasserprofil – und bei jeder Änderung erneut.
  4. Zuwarten. Je länger eine rufschädigende Rezension online steht, desto mehr Kunden erreicht sie – und desto größer der wirtschaftliche Schaden. Unsere Empfehlung: Handeln Sie innerhalb weniger Tage nach Entdeckung der Bewertung. Die außergerichtliche Aufforderung an das Portal erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen; danach kann – falls nötig – zügig gerichtlich vorgegangen werden.
  5. Direkte Konfrontation des Verfassers. Wer anonyme Verfasser auf eigene Faust kontaktiert oder mit Konsequenzen konfrontiert, provoziert nicht selten „Rache-Updates" und weitere Bewertungen. Die Ansprache gehört – wenn überhaupt – in den anwaltlich geführten Rahmen.

Ein taktischer Hinweis aus der Praxis: Der Fokus sollte auf den klar schädlichen 1- und 2-Sterne-Bewertungen liegen. Wer auch mittlere Bewertungen (3 Sterne) angreift, riskiert, dass ein verärgerter Verfasser seine Bewertung durch eine schlechtere ersetzt – die Abwägung, welche Bewertungen angegangen werden, gehört deshalb in die Ersteinschätzung.

Was kostet es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Für die Bearbeitung erhalten Sie vorab einen festen Preis – ohne Kostenüberraschung. Die Kosten berechnen sich nach Schwierigkeit und Aufwand des individuellen Falls, wobei wir transparente Pauschalen pro Bewertung und pro Monat anbieten – jeweils zzgl. ges. USt. Die grundlegenden Prozesskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) holen Sie sich vom verbreitenden und gerichtlich unterlegenen Portal zurück (§ 91 ZPO).

Als hochspezialisierte Wirtschaftskanzlei rechnen wir unsere gerichtliche Tätigkeit auf Zeitbasis ab – die fairste Vergütung für beide Seiten. Außergerichtlich bieten wir transparente Festpreise pro Bewertung und pro Monat.

Zur Einordnung des Verfahrenswerts: Gerichte setzen den Streitwert in Bewertungssachen regelmäßig mit 10.000 € pro Bewertung an. Der Streitwert ist kein Preis, sondern der Maßstab, nach dem sich die gesetzlichen Gebühren – und damit auch der Kostenerstattungsanspruch gegen das unterlegene Portal – berechnen. Wichtig zur Ehrlichkeit: Die RVG-Gebühren bemessen, was das unterlegene Portal erstattet – nicht den tatsächlichen Bearbeitungsaufwand. Ein finanzstarker Konzern wie Google lässt sich nicht seriös mit Textbausteinen zur gesetzlichen Mindestgebühr angreifen; jede Bewertung erfordert eigene Einzelfallarbeit.

Rechtsschutzversicherung: Übernimmt sie die Kosten?

Kurz gesagt: Wir bearbeiten bewusst keine Mandate über die Rechtsschutzversicherung. Das hat handfeste Gründe – und die kommen am Ende Ihnen zugute:

- Rechtsschutzversicherer lehnen die Deckung sehr häufig ab – mit genau dieser Praxis verdienen sie ihr Geld.

  • Wird doch gedeckt, drückt der Versicherer im Nachgang häufig den Streitwert, sodass eine gesonderte Klage gegen den eigenen Versicherer nötig würde.
  • Der Korrespondenzaufwand mit dem Versicherer übersteigt den Mandatsertrag – Zeit, die besser in Ihr Ergebnis fließt.

    Daher bieten wir unsere Leistungen ausschließlich auf Selbstzahlerbasis an. Die Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG trägt am Ende – bei gerichtlichem Obsiegen – das unterliegende, verbreitende Bewertungsportal (§ 91 ZPO). Wir prüfen, ob sich ein Vorgehen lohnt, und beraten Sie transparent über die zu erwartenden Kosten und den Ablauf.

Echte Mandantenstimmen

Hören Sie, was unsere echten Mandanten sagen

Echte Unternehmer berichten, wie sich ihre Reputationslage nach der Zusammenarbeit verändert hat.

Technologie & Software
„Endlich Ruhe im Unternehmen – die falschen Bewertungen waren schnell und rechtssicher weg.“
Jahresbetreuung
„Über 150 Bewertungen in meiner laufenden Jahresbetreuung – endlich dauerhaft Ruhe.“
Pflege
„Der Rufmord-Schutzbrief hat uns den Rücken freigehalten.“
Mittelstand
„Erfolgreiche Zusammenarbeit zur Verbesserung unseres Unternehmensimages.“

Häufige Fragen

Kann ich eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text löschen lassen?

Ja. Gerade die Sternevergabe ohne jede Begründung ist angreifbar, weil sich weder Anlass noch Geschäftskontakt überprüfen lassen (vgl. LG Hamburg, Az. 324 O 63/17). Rügen Sie den fehlenden Kundenkontakt substantiiert, muss Google dem nachgehen – kann der anonyme Verfasser den Kontakt nicht belegen, ist die Bewertung zu entfernen.

Kann der Verfasser seine Google-Bewertung selbst zurücknehmen (Bewertung zurückziehen)?

Ja. Nur der Verfasser kann seine Rezension direkt und endgültig löschen – in seinem eigenen Google-Konto über Google Maps unter „Meine Beiträge" → „Rezensionen" → „Rezension löschen". Nimmt er die Bewertung nach Klärung eines realen Konflikts freiwillig zurück, ist sie – anders als nach einer bloßen Meldung – dauerhaft entfernt.

Kann ich eine Google-Bewertung ohne echten Kundenkontakt löschen lassen?

In der Regel ja. Fehlt ein echter Geschäftskontakt – etwa bei Fake-Bewertungen oder Bewertungen von Wettbewerbern –, ist die Bewertung unzulässig. Google trifft nach substantiierter Beanstandung eine Prüfpflicht (Art. 16 DSA). Kann der Verfasser den Kontakt nicht belegen, ist die Bewertung zu entfernen.

Wie lange dauert es, eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Das hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob Google bereits auf die anwaltliche Beanstandung reagiert oder ob ein gerichtliches Eilverfahren nötig wird. Unsere außergerichtliche Aufforderung erfolgt mit einer Frist von 4 Tagen; danach kann – falls nötig – zügig gerichtlich vorgegangen werden. Feste Zeitzusagen wären unseriös: Die Dauer bestimmt sich nach der Reaktion des Portals und des Verfassers, nicht nach einem Versprechen.

Sollte ich die Bewertung selbst über das Google-Formular melden?

Davon ist abzuraten. Bei wiederholt unbegründeten Meldungen darf Google die Bearbeitung aussetzen (Art. 23 Abs. 2 DSA) – dann wird gar nichts mehr geprüft. Sicherer ist eine anwaltlich begründete Beanstandung.

Was tun, wenn Google auf meine Meldung nicht reagiert?

Auf Meldungen einzelner Nutzer muss Google nicht in Ihrem Sinne reagieren – Einblick in die tatsächlich erfolgte Prüfung erhalten Sie nicht. Bleibt Ihre Meldung folgenlos, ist das kein Grund aufzugeben: Der anwaltlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht unabhängig vom Meldeweg zur Verfügung und lässt sich notfalls per einstweiliger Verfügung durchsetzen.

Kann eine gelöschte Google-Bewertung wieder auftauchen?

Ja – wird eine Bewertung nur über das Google-Formular gemeldet, kann sie erneut erscheinen. Ein gerichtlich durchgesetzter Unterlassungstitel ist dagegen mit Ordnungsgeld bewehrt (§ 890 ZPO) und erfasst auch kerngleiche Wiederholungen. Ziel ist dauerhafte Ruhe statt einer vorübergehenden Löschung.

Was passiert, wenn Google die Bewertung trotz Unterlassungstitels erneut veröffentlicht?

Bei richtigem Vorgehen erreichen Sie eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, die das Portal zur Löschung verpflichtet. Veröffentlicht das Portal die Bewertung erneut, drohen empfindliche Ordnungsgelder von bis zu 250.000,- Euro pro Verstoß, ersatzweise Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Das schützt Sie nachhaltig – auch vor kerngleichen neuen Bewertungen mit ähnlichen Formulierungen.

Gibt es ein Muster, um eine Google-Bewertung löschen zu lassen?

Von Muster-Schreiben ist abzuraten: Eine unzureichende Begründung kann den eigenen Meldeweg blockieren (Art. 23 Abs. 2 DSA). Wirksam ist eine juristisch präzise Beanstandung, die auf die konkrete Bewertung eingeht.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wir bearbeiten bewusst keine Mandate über die Rechtsschutzversicherung, sondern arbeiten ausschließlich auf Selbstzahlerbasis: Versicherer lehnen die Deckung sehr häufig ab, drücken im gedeckten Fall häufig nachträglich den Streitwert, und der Korrespondenzaufwand geht zulasten Ihres Ergebnisses. Die Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG trägt bei gerichtlichem Obsiegen das unterliegende, verbreitende Portal (§ 91 ZPO).

Schränkt es die Meinungsfreiheit ein, wenn man Google-Bewertungen löschen lässt?

Nein. Die Meinungsfreiheit schützt kritische Meinungsäußerungen auf wahrer Tatsachengrundlage – nicht aber unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Bewertungen ohne jeden Erfahrungsbezug. Wer nur rechtswidrige Inhalte entfernen lässt, schränkt keine Meinungsfreiheit ein, sondern setzt geltendes Recht durch. Zulässige Kritik echter Kunden bleibt unangetastet.

Lassen sich Bewertungen aus anderen Portalen im Google-Profil löschen?

Google blendet in Unternehmensprofilen teils Bewertungen aus Drittquellen (etwa Buchungs- und Reiseportalen) ein. Diese müssen zunächst bei der Ursprungsplattform angegriffen werden – wird die Bewertung dort entfernt, verschwindet sie in der Folge auch aus dem Google-Profil. Die rechtlichen Maßstäbe (unwahre Tatsachen, fehlender Kontakt, Schmähkritik) sind dieselben; Anspruchsgegnerin ist die jeweilige Ursprungsplattform als Verbreiterin.

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Fazit: Google-Bewertung löschen – Meldung genügt selten, der Unterlassungsanspruch bindet das Portal

Nicht jede negative Google-Rezension ist rechtswidrig – aber unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Bewertungen ohne echten Geschäftskontakt müssen Sie nicht hinnehmen.

Die Selbsthilfe-Wege (Rücknahme durch den Verfasser, Meldung im Unternehmensprofil, Beschwerdeformular) sind legitime erste Schritte, wirken aber häufig nur vorübergehend: Sie lösen lediglich die Prüfpflicht nach Art. 16 DSA aus, und unbegründete Meldungen können den Meldeweg sogar blockieren (Art. 23 Abs. 2 DSA).

Dauerhafte Ruhe schafft der durchgesetzte Unterlassungsanspruch gegen Google als mittelbare Störerin (§ 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB; bei unwahren Tatsachenbehauptungen zusätzlich § 824 BGB) – notfalls gerichtlich, bei Bedarf auch im Eilverfahren, mit Ordnungsgeldbewehrung bis 250.000,- Euro pro Verstoß (§ 890 ZPO) und Schutz auch vor kerngleichen Wiederholungen.

Mit der vor dem OLG Hamburg erstrittenen Klarnamen-Rechtsprechung (Beschluss Az. 7 W 11/24; in einem parallel geführten Hauptsacheverfahren rechtskräftig bestätigt – LG Hamburg, Az. 324 O 315/24, nach Berufungsrücknahme im Verfahren OLG Hamburg Az. 7 U 8/25) steht dahinter eine Linie, die das Prüfungsrisiko anonymer Bewertungen dem Portal zuweist.

Sichern Sie die Bewertung mit Datum und URL – und lassen Sie den Fall prüfen, bevor Sie melden.

Weiterführend:

Mit dem Absenden verarbeiten wir Ihre Kontaktdaten zur Bearbeitung Ihrer Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Details in der Datenschutzerklärung.

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