Google Bewertungen löschen lassen: Ein unverzichtbarer Tipp für Unternehmen

Google Bewertungen löschen lassen: Ein unverzichtbarer Tipp für Unternehmen

Die Online-Reputation eines Unternehmens kann maßgeblich durch Google-Bewertungen beeinflusst werden. Negative Bewertungen können das Image schädigen und potenzielle Kunden abschrecken. Daher ist es wichtig zu wissen, wie Sie als Unternehmen “Google Bewertungen löschen lassen” können. Dies ist besonders relevant, wenn die Bewertungen ungerecht oder gar falsch sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie vorgehen können und welche Rolle das OLG Hamburg-Klarnamenurteil vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) dabei spielt.

google bewertungen löschen lassen

Begriffserklärungen

Bevor wir uns dem Thema “Google Bewertungen löschen lassen” widmen, sollten wir einige Begriffe klären. Eine Google-Bewertung ist eine Einschätzung eines Nutzers zu einem Unternehmen, die auf der Plattform Google My Business veröffentlicht wird. Diese Bewertungen sind öffentlich einsehbar und können von jedem Internetnutzer abgegeben werden.

Das OLG Hamburg-Klarnamenurteil vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) ist ein wegweisendes Urteil im Bereich des Äußerungsrechts und des Reputationsrechts für Arbeitgeber gegen Bewertungsplattformen wie Google und Kununu. Das Urteil besagt, dass Bewertungsplattformen im Streitfall den Klarnamen des Bewertenden preisgeben müssen. Dieses Urteil hat die Praxis für Arbeitgeber maßgeblich beeinflusst.

Vertiefendes Fachwissen

Um Google Bewertungen löschen zu lassen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Option ist, sich direkt an Google zu wenden und die Löschung der Bewertung zu beantragen. Hierbei ist es wichtig, konkret darzulegen, warum die Bewertung ungerecht oder falsch ist. Google prüft dann den Sachverhalt und entscheidet über die Löschung.

Eine weitere Möglichkeit bietet das OLG Hamburg-Klarnamenurteil vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24). Dieses Urteil ermöglicht es Unternehmen, gegen ungerechte oder falsche Bewertungen vorzugehen und die Herausgabe des Klarnamens des Bewertenden zu verlangen. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn der Verdacht besteht, dass die Bewertung von einem Konkurrenten oder einem nicht existierenden Kunden abgegeben wurde.

Konkrete Praxisbeispiele

Ein Beispiel für den erfolgreichen Einsatz des OLG Hamburg-Klarnamenurteils vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) im Zusammenhang mit dem Löschen von Google-Bewertungen ist der Fall eines Unternehmens, das mehrere negative Bewertungen erhielt, die offensichtlich von einem Konkurrenten stammten. Das Unternehmen wandte sich an Google mit der Bitte um Löschung der Bewertungen. Als Google dies ablehnte, zog das Unternehmen vor Gericht und berief sich auf die Vorlage von Nachweisen. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und Google musste die Bewertungen löschen.

Handlungsempfehlungen

Wenn Sie als Unternehmen mit ungerechten oder falschen Google-Bewertungen konfrontiert sind, sollten Sie zunächst versuchen, direkt mit dem Bewertenden in Kontakt zu treten und eine Klärung des Sachverhalts anzustreben. Sollte dies nicht möglich sein oder der Bewertende nicht reagieren, können Sie sich an Google wenden und die Löschung der Bewertung beantragen.

Sollte auch dies nicht zum gewünschten Ergebnis führen, können Sie sich auf das OLG Hamburg-Klarnamenurteil vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) berufen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Hierbei kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren, der auf Reputationsrecht spezialisiert ist.

Fazit

Das Löschen von Google-Bewertungen kann für Unternehmen eine wichtige Maßnahme zur Wahrung ihrer Online-Reputation sein. Dabei bietet das OLG Hamburg-Klarnamenurteil vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) eine wichtige rechtliche Grundlage. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Wenn Sie Unterstützung bei solchen Themen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen ausschließlich Arbeitgebern und das aus Überzeugung und Leidenschaft.

Jan Meyer

Rechtsanwalt

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Jan Meyer

Jan Meyer ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der auf Reputationsrecht spezialisierten Kanzlei SterneAdvo. Er hat die wegweisende Entscheidung des OLG Hamburg vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) gegen kununu gerichtlich erstritten, mit der Bewertungsplattformen verpflichtet wurden, bei Zweifeln an der Echtheit negativer Bewertungen entweder die Identität des Verfassers offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Jan Meyer berät Unternehmer bundesweit bei der konsequenten Abwehr von anonymem Rufmord und dem strategischen Schutz ihrer Reputation.

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Jan Meyer ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der auf Reputationsrecht spezialisierten Kanzlei SterneAdvo. Er hat die wegweisende Entscheidung des OLG Hamburg vom 08.02.2024 (Az. 7 W 11/24) gegen kununu gerichtlich erstritten, mit der Bewertungsplattformen verpflichtet wurden, bei Zweifeln an der Echtheit negativer Bewertungen entweder die Identität des Verfassers offenzulegen oder die Bewertung zu löschen. Jan Meyer berät Unternehmer bundesweit bei der konsequenten Abwehr von anonymem Rufmord und dem strategischen Schutz ihrer Reputation.